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Bundesverfassungsgericht stärkt Klimaschutz

Das Grundgesetz (Artikel 20) verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Das stellt das Bundesverfassungsgericht in den Leitsätzen zu seinem Ende April veröffentlichten Beschluss zu einer Reihe von Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz fest. Darin bestätigt es, dass das Klimaschutzgesetz grundsätzlich ein geeignetes Instrument ist, den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen. Für die Zeit nach 2030 wird es nun weitere konkrete Vorgaben geben, allerdings wird Deutschland infolge des neuen EU-Klimaziels schon in den 2020er-Jahren seine bisher geplanten Klimaschutz-Anstrengungen erhöhen. Das kündigte Bundesumweltministerin Svenja Schulze an, die den Beschluss als Bestätigung des Klimaschutzgesetzes und als Stärkung für den Klimaschutz begrüßt: „Das Verfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber einen klaren Auftrag, auch über das Jahr 2030 hinaus klare gesetzliche Vorgaben für den Weg zur Klimaneutralität zu schaffen. Damit wir keine Zeit verlieren, werde ich noch im Sommer Eckpunkte für ein in diesem Sinne weiterentwickeltes Klimaschutzgesetz vorlegen, das langfristige Planungssicherheit schafft.” Einen anderen Punkt betont der Sachverständigenrat für Umweltfragen: „Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Klimaschutzgesetz die Rechte junger Menschen und künftiger Generationen unzureichend schützt, weil es die gebotenen Klimaschutzverpflichtungen nur bis 2030 festschreibt und für die Folgezeit nur unzureichende Festlegungen trifft. Das Urteil wird auch Auswirkungen auf den Umgang mit anderen langfristigen Umweltrisiken haben.”

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20210429_005

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