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EU-Kommission: Wechsel des Wasser- und Abwasserdienstleisters in Rostock war keine staatliche Beihilfe

Die Übertragung der Wasser- und Abwasserversorgung durch die Stadt Rostock und ihre umliegenden Gemeinden an einen öffentlichen Betreiber beinhaltet keine staatliche Beihilfe. Die gewählte Struktur für die Errichtung und den Betrieb des neuen Wasser- und Abwasserdienstleisters war ein rechtlich gültiges Monopol. Das stellte die Europäische Kommission im März 2021 fest. Aufgrund einer Beschwerde hatten die EU-Wettbewerbshüter untersucht, ob die Vergütung des neuen öffentlichen Dienstleisters und die Gewinnbeteiligungsvereinbarung zwischen seinen beiden Anteilseignern eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission stellte fest, dass die Stadt Rostock und ihre umliegenden Gemeinden eine rechtliche Struktur für die Errichtung und den Betrieb des neuen Wasser- und Abwasserdienstleisters gewählt haben, die den Wettbewerb sowohl auf dem Markt als auch auf dem Markt für diese öffentlichen Dienstleistungen ausschließt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Struktur ein gültiges rechtliches Monopol darstellt, das im Einklang mit den Kriterien der Mitteilung der Kommission über den Begriff der staatlichen Beihilfe geschaffen wurde. Da bei Bestehen eines gültigen gesetzlichen Monopols eine Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen werden kann, liegt keine staatliche Beihilfe vor. Was die Gewinnbeteiligungsvereinbarung zwischen den beiden öffentlichen Anteilseignern des Dienstleisters betrifft, so haben die zuständigen deutschen Behörden die Zuweisung der Gewinne des neuen Dienstleisters an die entsprechenden Anteile der beiden Anteilseigner angepasst. Dies entsprach den Untersuchungsergebnissen zufolge einem Mechanismus zur Gewinnzuweisung, der normalerweise zwischen unabhängigen Marktteilnehmern Anwendung finden würde. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine der beiden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Beihilfevorschriften darstellt.

Webcode

20210318_002

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