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EuGH: Urteil zum Verschlechterungsverbot bei Grundwasser

Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat in einem Urteil vom 28. Mai 2020 (C-535/18) zum ersten Mal den Begriff der Verschlechterung des Grundwassers (Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie) ausgelegt. Das Verfahren betraf ein Straßenbauvorhaben in der Nähe von Bielefeld. Der EuGH befand, dass eine Verschlechterung des Grundwassers sowohl dann vorliegt, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen der EU-Grundwasserrichtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die Grundwasserverordnung) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Parameters, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Ausreichend ist die Überschreitung an nur einer einzigen Messstelle. Außerdem bestätigte der EuGH, dass Personen oder Vereinigungen, die ein Recht zur Nutzung von Grundwasser haben, also zum Beispiel Wasserversorger oder die Eigentümer von Brunnen, gegen ein Projekt klagen können, wenn dieses zu einer Verschlechterung des Grundwassers führen kann.

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20200529_002

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