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Wasserrechtliche Auflagen für das Endlager Konrad

Die Bundesregierung rechnet nicht damit, dass wasserrechtliche Auflagen die Einlagerung von Atommüll im niedersächsischen Schacht Konrad verzögern oder gar scheitern lassen könnten. Sie erwarte, „dass nachgewiesen werden kann, dass von den Abfällen keine nachtei-ligen Veränderungen des oberflächennahen Grundwassers“ zu besorgen sind“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (Bundestags-Drucksache 21/2917) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. Derzeit arbeite die Bundesgesellschaft für Endlagerung daran, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Ob es eine neue gehobene wasserrechtliche Erlaub-nis brauche, sei „aus heutiger Sicht nicht absehbar“.

Im April 2025 hatten Medien unter Berufung auf vertrauliche Dokumente berichtet, dass einer Einlagerung von Atommüll in Schacht Konrad behördliche Auflagen entgegenstünden. Als Grund wurde unter anderem die wasserrechtliche Erlaubnis von 2002 genannt, die eine Begrenzung der Stoffe vorschreibt, die in das Endlager gebracht werden dürfen. Die Bundes-regierung antwortet, sie „geht weiterhin davon aus, dass das Endlager Konrad gemäß den Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses errichtet und betrieben werden wird.“

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20251218_002

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