VGH Baden-Württemberg: Klärschlammheizkraftwerk Walheim kann gebaut werden
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Klage der Gemeinde Walheim abgewiesen, mit der sie gegen den Vorbescheid und die erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Errichtung eines Klärschlammheizkraftwerks vorgehen wollte (Az. 10 S 1290/25).
EnBW beabsichtigt, in der Gemeinde Walheim auf dem Areal des ehemaligen Kohlekraftwerks ein Klärschlammheizkraftwerk zu errichten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Sie hatte dieses mit der Begründung verweigert, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da es sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) befinde und die Erschließung im Hinblick auf das beim Betrieb der Anlage anfallende Brüdenabwasser (das bei Trocknung des Klärschlamms entstehende Kondensat) nicht gesichert sei. Das Regierungspräsidium ersetzte daraufhin das Einvernehmen der Gemeinde im Bescheid vom 25. Juni 2025, mit dem der EnBW zugleich ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid und eine erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung (im Wesentlichen die davon umfasste Baugenehmigung) zur Errichtung des Vorhabens erteilt wurde. Hiergegen hat die Gemeinde im Juli 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung seines Urteils hat der VGH ausgeführt, dass die Gemeinde das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen, das der Sicherung ihrer Planungshoheit dient, zu Unrecht versagt hat. Das Regierungspräsidium habe das Einvernehmen daher zu Recht ersetzt. Entgegen der Ansicht der Gemeinde befinde sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Innenbereich (§ 34 BauGB). Der VGH hat zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse einen Augenschein vor Ort eingenommen und die vorhandenen Industriebauten, einschließlich des stillgelegten Kohlekraftwerks und die diesem dienenden baulichen Anlagen, als maßstabsbildend für die Frage des Bebauungszusammenhangs berücksichtigt. Das Klärschlammheizkraftwerk fügt sich nach Auffassung des Senats auch in diese nähere Umgebung ein.
Die Erschließung des Vorhabens sieht der VGH ebenfalls als gesichert. Die Gemeinde hatte insoweit vorgebracht, dass – in Hinblick auf die abwassermäßige Erschließung – ein Anschluss an einen Abwasserkanal erforderlich sei. Der Senat des VGH konnte ein solches Erfordernis den gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen. Die geplante Entsorgung des Brüdenabwassers über einen sogenannten „rollenden Kanal“ (Abtransport mittels LKW und dann Einleitung des Abwassers in die Kläranlage Heilbronn) sei hier ausreichend, weil die an sich entsorgungspflichtige Gemeinde die Abnahme des Brüdenabwassers nach wasserrechtlichen Regelungen ablehnen durfte und ein alternativer Entsorgungsweg konkret aufgezeigt wurde.
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