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Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte

Die EU-Kommission hat die Schwellenwerte für Auftragswerte veröffentlicht, ab deren Erreichen Beschaffungen von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in den Jahren 2024 und 2025 nach den Vorgaben des Europäischen Vergaberechts erfolgen müssen. In Deutschland sind diese Vorgaben insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) und in der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) umgesetzt.

Für öffentliche Auftraggeber gelten aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 folgende Schwellenwerte:

  • Bauaufträge: 5 538 000 € (5 382 000 €)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 221 000 € (215 000 €).

Für Sektorenauftraggeber, das heißt bei Beschaffungen in den Bereichen Energie- und Trinkwasserversorgung sowie Verkehr, gelten aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 folgende Schwellenwerte:

  • Bauaufträge: 5 538 000 € (5 382 000 €)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443 000 € (431 000€).

Für Konzessionsgeber wird aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 für die Vergabe von Dienstleistungs- und Baukonzessionen der Schwellenwert von 5 382 000 € auf 5 538 000 € angehoben.

Die Schwellenwerte für soziale und besondere Dienstleistungen betragen unverändert 750 000 € für öffentliche Auftraggeber und 1 000 000 € für Sektorenauftraggeber.

Die vorgenannten Angaben enthalten Netto-Werte. In Klammern stehen die noch bis Ende 2023 geltenden Werte. Abweichende Schwellenwerte für Bundesbehörden sind nicht dargestellt.

Webcode

20231117_001

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