Urteile zur Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme
Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergibt, maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im März 2026 entschieden (BVerwG 10 C 3.25 , BVerwG 10 C 4.25).
Die Klägerin begehrt Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme. Ihr verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger in den beiden Verfahren, hatte 1998 das Eigentum an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Forstrevier) erworben, die zu einem Großteil in einem Naturschutzgebiet liegen. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Elbebiber zu Überflutungen, die die Holzproduktion auf einem Teil des Forstreviers unmöglich gemacht haben sollen. Eine im April 2005 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beseitigung bestimmter Biberdämme keiner Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten bedürfe, hilfsweise auf Verpflichtung, eine solche zu erteilen, wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Januar 2008 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Brandenburg den damaligen Eigentümer zudem mit ordnungsbehördlicher Verfügung verpflichtet, jegliche Beeinträchtigungen bestimmter Biberdämme zu unterlassen, und die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung sowie die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach abgelehnt. Die Verfügung ist mit Ausnahme der Entschädigungsfrage inzwischen bestandskräftig.
Die Klägerin begehrte nun, das Land Brandenburg zur Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene, biberbedingte Vernässung von ca. 34 ha Holzbodenfläche zu verurteilen. In einem weiteren Verfahren wurde die Verpflichtung des Oberbürgermeisters der Stadt Brandenburg begehrt, festzustellen, dass für Vernässungschäden an – weiteren – ca. 31 ha Forstflächen und Wegen, die ab Erlass der Ordnungsverfügung vom Januar 2008 entstanden sein sollen und zukünftig noch entstehen, dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht besteht. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahren allerdings an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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