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Schleswig-Holstein: Vorgaben für die Dichtheitsprüfung von privaten Entwässerungsleitungen entschärft

Das Umweltministerium von Schleswig-Holstein regelt die Vorgaben zur Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsleitungen neu. Vorgesehen sind vereinfachte fachliche Vorgaben und eine Fristverlängerung bis 2040. Hintergrund, so das Ministerium, ist die Tatsache, dass viele private Abwasserrohre bis dato noch nicht überprüft werden konnten und dies auch für die öffentlichen Leitungen gilt. „Wir setzen die Prioritäten bei öffentlichen Abwasserkanälen und Wasserschutzgebieten“, sagt Schleswig-Holsteins Umweltminister Tobias Goldschmidt mit Blick auf eine Neuregelung der Vorgaben für die Dichtheitsprüfung von privaten Entwässerungsleitungen. „Und nicht zuletzt soll die Prüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten – im privaten Raum – in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erfolgen, der auch zu bewältigen ist und niemanden überfordert“, so der Minister weiter.

 Bislang war die Dichtheitsprüfung der privaten Grundstücksentwässerungsleitungen drei Jahre nach der Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes vorgeschrieben. Da letztere aber noch nicht flächendeckend erfolgt ist, wurde die Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung privater Kanäle im November 2022 ausgesetzt. Dabei war das Ziel, die Zustandserfassung des öffentlichen Kanalwesens voranzutreiben und die Kapazitäten der Prüffirmen hier primär einzusetzen.

Zwar bleibt die geltende DIN 1986 Teil 30 in Kraft, sie gilt als sogenannte allgemein anerkannte Regel der Technik kraft Gesetzes unmittelbar, so das Landesumweltministerium. Trotzdem hat sich das Umweltministerium entschlossen, neue und für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer großzügigere Umsetzungsfristen abweichend von der DIN 1986 Teil 30 bis zum Jahr 2040 einzuführen. Bis zu diesem Jahr soll die Dichtheitsprüfung der privaten Grundstücksentwässerungsleitungen unabhängig von der Zustandserfassung des öffentlichen Bereiches vorgelegt werden.

In den Schutzzonen II, III und III A soll die Prüfung umgehend erfolgen, um die Trinkwassergewinnung in sensiblen Bereichen zu schützen. Gleiches gilt für Entwässerungsanlagen gewerblicher Abwässer, da diese potenziell gefährliche Stoffe enthalten.

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20240510_009

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