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Rheinland-Pfalz: Landeswassergesetz novelliert

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat eine Novellierung des Landeswassergesetzes beschlossen. Wesentliche Punkte: Randstreifen an Gewässern sollen vor Verklausungen schützen. Überschwemmungsgebiete werden gesetzlich verankert. Bürgerinnen und Bürger erhalten mehr Informationen über die Wasserversorgung.

Künftig gilt mit Blick auf die Gewässerrandstreifen: Es müssen mindestens fünf Meter Abstand zum Gewässer freigehalten werden. In diesen Randstreifen ist die Errichtung baulicher Anlagen und auch die Lagerung von Holz, Containern oder ähnlichen abschwemmbaren Gegenständen grundsätzlich unzulässig, damit es nicht zu Verklausungen kommt – und beispielsweise Schwemmgut Durchflüsse an Brücken blockiert. Bereits rechtmäßig bestehende Bauwerke genießen Bestandsschutz.

Ein weiterer wichtiger Schritt: Überschwemmungsgebiete müssen künftig nicht mehr durch ein separates und langwieriges Verordnungsgebungsverfahren festgesetzt werden. Stattdessen werden sie auf Grundlage der Hochwassergefahrenkarten verbindlich definiert. So sollen Verwaltungsaufwand reduziert und jahrelange Verzögerungen verhindert werden.

Die Novelle greift zudem das Thema Wasserknappheit auf. Öffentliche Wasserversorger werden verpflichtet, die Bevölkerung transparent über die Versorgungssituation zu informieren, damit diese über reduzierte Verfügbarkeiten von Wasser Kenntnis erlangt und ihr Nutzungsverhalten danach ausrichten kann. Das kann unter anderem über Wasserampeln geschehen. Ergänzend wird dargestellt, dass die Träger der Wasserversorgung bei Wasserknappheit geeignete Maßnahmen wie die Einschränkung bestimmter Nutzungen ergreifen müssen.

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