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OVG: Wasserrechtliches Maßnahmenprogramm für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Ems muss nachgebessert werden

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verpflichtet, gemeinsam das bestehende Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems so zu ändern, dass dieses die erforderlichen Maßnahmen enthält, um den Grenzwert für Nitrat schnellstmöglich zu erreichen, eine Verschlechterung des chemischen Zustands durch eine Zunahme der Nitratbelastung zu verhindern und alle menschlich verursachten signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Nitrat umzukehren (Az. 7 KS 8/21).

Die etwa 18 000 km² umfassende internationale Flussgebietseinheit Ems liegt zu einem kleineren Anteil auf dem Gebiet des Königreichs der Niederlande, ganz überwiegend aber auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und insoweit zu etwa 70 % in Niedersachsen und etwa 30 % in Nordrhein-Westfalen. Sie ist stark geprägt durch intensive Tierhaltung und Ackernutzung. Der gesetzliche Schwellenwert für Nitrat im Grundwasser von 50 mg/l wird an einer Vielzahl von Messstellen überschritten, zum Teil um ein Vielfaches.

Der Deutsche Umwelthilfe e. V. hielt das von den beklagten Ländern aufgestellte Maßnahmenprogramm (§ 82 Wasserhaushaltsgesetz) für unzureichend und forderte mit seiner diesbezüglich erhobenen Klage geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Nitratbelastung des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Ems. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Deutschen Umwelthilfe entsprochen. Das bisherige Maßnahmenprogramm weise Defizite auf, aufgrund derer die beklagten Länder zur Überarbeitung verpflichtet seien. Der eigentlich bereits seit 2015 einzuhaltende Schwellenwert für Nitrat werde an zahlreichen Stellen der Flussgebietseinheit überschritten. Soweit sich die Beklagten auf diesbezügliche Fristverlängerungen berufen würden, seien diese zwar gesetzlich grundsätzlich möglich, hier aber nicht ordnungsgemäß erfolgt. Darüber hinaus bestünden auch Mängel in der Prognose der Wirkungen der durch das Programm festgelegten Maßnahmen.

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20240122_001

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