Klage der Stadtwerke Rastatt wegen PFC-Belastung dem Grunde nach gerechtfertigt
Die von der Stadtwerke Rastatt GmbH gegen die Umweltpartner Vogel erhobene Zahlungsklage auf Schadensersatz wegen Verunreinigungen durch PFAS ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das beklagte Unternehmen ist der Klägerin zum Ersatz etwaigen weiteren Schadens verpflichtet, der der Klägerin dadurch entsteht, dass per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS) aus Papierabfall-Kompost-Gemischen aus der Herstellung der Beklagten in das Grundwasser migrieren und die Grundwassererfassungen der Klägerin beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Das hat das Landgericht Baden-Baden durch Teil-Grund- und Teil-End-Urteil vom 13. April 2026 festgestellt (Az. 1 O 47/19. Die Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes hat die Kammer dem sich anschließenden Betragsverfahren vorbehalten.
Die klagende Stadtwerke Rastatt GmbH hat als lokale Wasserversorgerin die beklagte Umweltpartner Vogel AG wegen der Verunreinigung des Grundwassers durch die Aufbringung eines mit PFAS belasteten Gemischs aus Kompost und Papierabfällen auf Schadensersatz über rund 6,4 Millionen Euro und auf Feststellung der Haftung für weitere Schäden in Anspruch genommen.
In den Jahren 2006 bis 2008 hatte die Beklagte Abfälle aus der Papierindustrie in Form von Papierfaserreststoffen angenommen und hierfür rund 1,5 Millionen Euro erhalten. Sie vermischte die Papierabfälle mit Kompost und brachte in Abstimmung mit den jeweiligen Landwirten das Gemisch auf landwirtschaftlich genutzte Flächen auf. Bei Untersuchungen des von der Klägerin in ihren Brunnen in Rauental und Niederbühl geförderten Grundwassers wurden erhöhte PFAS-Werte festgestellt, woraufhin die Klägerin diese Brunnen nicht mehr bzw. erst nach Installation einer Aufbereitungsanlage zur Trinkwasserversorgung nutzen konnte.
Die Beklagte hat eine Belastung der überwiegenden Mengen von Papierabfällen mit Vorläufersubstanzen von PFAS und eine Verantwortlichkeit für die Verunreinigung des Grundwassers bestritten. Als Ursache für die Verunreinigung komme neben anderen möglichen Ursachen die jahrzehntelange Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Felder in Betracht.
Die Kammer hat zur Begründung des Urteils im Wesentlichen ausgeführt, nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen zu haben, dass die Verunreinigungen des Grundwassers in den Brunnen der Klägerin durch mit Vorläufersubstanzen von PFAS verunreinigtem Papierabfall-Kompost-Gemisch verursacht worden seien, das die Beklagte auf landwirtschaftliche Flächen im Anstromgebiet der Brunnen aufgebracht habe. Durch mikrobielle und UV-Einflüsse seien die Vorläufersubstanzen im Boden in PFAS umgebaut worden und durch Versickerung in das Grundwasser gelangt, wodurch der Klägerin Schäden in noch dem Betragsverfahren vorzubehaltender Höhe entstanden seien, für die die Beklagte hafte.
Gegen die Behauptung der Beklagten, sie habe nur wertvolles, unbelastetes Material guter Qualität aus der Papierindustrie angenommen, spreche sowohl, dass die Beklagte für die Annahme der Abfälle innerhalb von zwei Jahren einen Betrag in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro von der Papierindustrie erhalten habe als auch, dass die Beklagte dieses Material mit Kompost vermischt und auf Äckern aufgebracht habe. Auch eine Analyse einer im Jahr 2004 im Baugebiet Baden-Baden, Ooswinkel, genommenen Bodenprobe von aufgeschlagenem Boden der Beklagten zeige, dass die Beklagte in ihrem Betrieb Material verwendet habe, das Vorläufersubstanzen von PFAS enthalten habe. Dass Flächen, auf denen die Beklagte das Gemisch aufgebracht habe, bei Untersuchungen in den Jahren 2014 bis 2022 regelmäßig belastet waren, während andere Flächen, auf denen die Beklagte nichts aufgebracht habe, nicht oder nur gering belastet waren spreche ebenfalls für die Verursachung der Belastung durch aufgebrachte Papierabfälle der Beklagten.
Dem Vorstand und der Prokuristin der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Verbringen der Materialien auf die landwirtschaftlichen Felder düngemittelrechtlich nicht zugelassen gewesen sei, weshalb sie mindestens fahrlässig gehandelt hätten. Die Beklagte hafte daher aus Delikt (§ 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Darüber hinaus sei eine Haftung der Beklagten nach § 89 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes begründet.
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