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Herstellerverantwortung nach KARL: Generalanwältin beim EuGH plädiert für Nichtigkeit

Die Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Juliane Kokott hat dem EuGH empfohlen, die Bestimmungen aufzuheben, wonach gemäß der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika 80 Prozent der Kosten der quartären Abwasserbehandlung übernehme müssen. Das ist ihrem Schlussantrag vom 3. September 2026 zur Rechtssache C 193/25 „Republik Polen gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union“ zu entnehmen. Die Stellungnahme der Generalanwältin ist für den EuGH nicht bindend, jedoch folgt der EuGH häufig der Empfehlung der Generalanwältin.

Die Generalanwältin hält Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Anhang III der neuen Kommunalabwasserrichtlinie im Kern wegen offensichtlicher Ermittlungs- und Beurteilungsfehler für nichtig. Die Auswahl der belasteten Branchen sei unzureichend belegt. Es gebe Zweifel an den zugrunde gelegten Daten zur toxischen Belastung. Bei mehreren Pharmawirkstoffen seien extrem niedrige PNEC-Werte verwendet worden. Ein erheblicher Teil der Kosmetika zugeschriebenen toxischen Belastung beruhe auf Stoffen wie Permethrin und bestimmten Fettsäuren, deren Herkunft im Abwasser nicht eindeutig oder nicht überwiegend der Kosmetikindustrie zugeordnet werden könne. Da Parlament, Rat und Kommission weder im Gesetzgebungsverfahren noch vor dem Gerichtshof klar und eindeutig gezeigt hätten, dass sie die maßgeblichen Grunddaten sorgfältig geprüft und die wesentlichen Zweifel berücksichtigt haben, sei die Ermessensausübung fehlerhaft. Wenn nicht belastbar feststeht, dass Arzneimittel- und Kosmetikhersteller tatsächlich in diesem Umfang Verursacher der relevanten Mikroschadstoffbelastung sind, könne ihnen die Kostenlast von 80 % nicht ohne Weiteres auferlegt werden. Das verletzt nach Auffassung der Generalanwältin das Verursacherprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Also: Nicht die Viertbehandlung selbst wird beanstandet, sondern die nach Ansicht der Generalanwältin nicht ausreichend wissenschaftlich und rechtlich abgesicherte Kostenlast von 80 % für nur zwei Produktgruppen.

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