Feuchttücher: Erweiterte Herstellerverantwortung auch für Einmalkunststoffprodukte empfohlen
Die EU-Kommission hat Leitlinien zur Festlegung von Kriterien für die Kosten von Reinigungsaktionen zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt veröffentlicht. „Diese Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften [darunter die Kommunalabwasserrichtlinie, Anm. der Red.] unterstützen. Der Inhalt und die Beispiele spiegeln die Ansichten der Europäischen Kommission und deren Auslegung des geltenden Rechtsrahmens wider und sind als solche nicht rechtsverbindlich.“ schreibt die EU-Kommission in ihren einführenden Bemerkungen. Die Mitgliedstaaten sollen dafür sorgen, „dass die Hersteller … die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle“ tragen. Ausdrücklich erwähnt die Kommission im Folgenden Feuchttücher und die Abwasserreinigung. „Abfälle, die an den Zuläufen der Kanalisationssysteme gesammelt werden, z. B. im System, in Regenwasserkanälen und Straßenabläufen entsorgte Feuchttücher, sollten als Müll betrachtet werden. Müll kann auch Abfälle umfassen, die aus Kanalisationssystemen, wie Regenwasser- und Abwassersammelnetzen, nach Ableitung des Regenwassers zurückgewonnen werden können.“, heißt es weiter in den Leitlinien. Zu den Reinigungsaktivitäten, zu deren Kosten die Hersteller herangezogen werden sollten, gehören, so die Leitlinien, „gewässernahe Infrastruktur wie Strände, Seeufer, Flussufer und Treidelpfade, … kommunale Abwassersammelnetze und/oder Abwasserbehandlungsanlagen, die von öffentlichen oder privaten/ öffentlichen Unternehmen im Auftrag einer Behörde betrieben werden.“ Und weiter: „die Kosten für die Beseitigung von Einwegkunststoffartikeln aus Abwasserbehandlungsanlagen [sollten] entsprechend dem Anteil dieser Artikel an den aus dem Abwasser entfernten festen Abfällen vor ihrer Behandlung berücksichtigt werden.“
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