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EU-Kommission: Polen soll das Ökosystem der Oder wiederherstellen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen einzuleiten, weil das Land nach Auffassung der Kommission seinen Verpflichtungen nach der der Wasserrahmenrichtlinie, der Industrieemissionsrichtlinie, der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Polens Gewässer, Lebensräume und Arten verschlechtern sich zunehmend, wie sie sich beispielsweise im Sommer 2022 durch die Ausbreitung einer giftigen Algenart in der Oder zeigte, die zu einem massiven Fischsterben führte, so die Kommission. Die Wiederherstellung und der Schutz des Wasserkreislaufs gehören zu den zentralen Zielen der Wasserresilienzstrategie. Im Sommer 2022 kam es zur Ausbreitung einer giftigen Algenart, der sogenannten „Goldalgen“, die auf einer Strecke von 500 Kilometern zum Tod von Wasserlebewesen, einschließlich über 360 Tonnen Fisch, führten. Der hohe Salzgehalt der Oder sowie hohe Nährstoffkonzentrationen sind die beiden Hauptfaktoren für die Ausbreitung der Algenart. Im Sommer 2024 wurden im Einzugsgebiet der Oder erneut über 100 Tonnen Fisch tot aufgefunden, da die „Goldalgen“ weiterhin im Einzugsgebiet der Oder vorkommen und der Salzgehalt des Wassers nach wie vor hoch ist. Polen hat Einleitungen von salzhaltigem Grubenwasser in den Fluss genehmigt, obwohl deren negative Folgen für den Wasserzustand bekannt waren. Die von Polen ergriffenen Maßnahmen reichten nicht aus, um die weitere Verschlechterung aufzuhalten und den guten Zustand der Gewässer wiederherzustellen. Polen habe es zudem versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschützten Lebensräume und Arten wie Bitterling und Steinbeißer entlang des Flusses zu ergreifen. Schließlich habe Polen einen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet angenommen, ohne die Umweltkatastrophe vom Sommer 2022 und ihre Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Polen, das dann zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

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