DWA: Herstellerverantwortung für vierte Reinigungsstufe beibehalten
Die DWA spricht sich dafür aus, an der Erweiterten Herstellerverantwortung zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe festzuhalten. Anlass ist der Schlussantrag von EU-Generalanwältin Juliane Kokott zur Nichtigkeitsklage Polens gegen die entsprechende Regelung in der novellierten EU-Kommunalabwasserrichtlinie.
Die Generalanwältin empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof, die Herstellerverantwortung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung aufzuheben. Nach Einschätzung der DWA richtet sich die Kritik jedoch gegen die konkrete Finanzierungsregelung und nicht gegen das Verursacherprinzip oder die Notwendigkeit, Spurenstoffe in Kläranlagen zu entfernen. „Die vierte Reinigungsstufe schützt unsere Gewässer wirksam vor Mikroschadstoffen. Wer diese Stoffe in Verkehr bringt, muss sich nach dem Verursacherprinzip auch an den Kosten ihrer Entfernung beteiligen“, betont DWA-Präsident Prof. Uli Paetzel. „Dieses Prinzip stellt die Generalanwältin nicht in Frage. Die Ausführungen beziehen sich auf die wissenschaftliche Herleitung der vorgesehenen Kostenverteilung zwischen einzelnen Branchen.“
Konventionelle Kläranlagen mit drei Reinigungsstufen können Spurenstoffe wie Arzneimittelrückstände nicht oder nur in geringen Mengen zurückhalten oder abbauen. Über die Kläranlagenabläufe gelangen die Spurenstoffe in die Gewässer. Die sogenannte vierte Reinigungsstufe, die die EU mit der Novellierung der Kommunalabwasserrichtlinie für große Kläranlagen und ausgewählte mittelgroße Kläranlagen bis 2045 vorschreibt, können Arzneimittelrückstände und andere Spurenstoffe zu weit über 90 Prozent zurückhalten – eine deutliche Entlastung für die Gewässer.
Die DWA fordert daher, die Herstellerverantwortung rechtssicher und konkreter auszugestalten, statt das Finanzierungsprinzip grundsätzlich aufzugeben.
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