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Düngerecht: Bundesländer reagieren auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Die Bundesländer reagieren unterschiedlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Freistaat Bayern vom 24. Oktober 2025, wozu die Begründung des Gerichts am 26. Januar 2026 veröffentlicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung mit der Begründung, die Bundesvorschriften sind als Ermächtigung für die Länder zur Ausweisung der roten und gelben Gebiete unzureichend, für unwirksam erklärt. Zwar hat dieses Urteil nur eine direkte Wirkung für Bayern, da jedoch die Rechtsgrundlage faktisch durch das Urteil aufgehoben wurde, sind alle Bundesländer betroffen.

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium wird den Vollzug, somit Kontrolle und Sanktionierung, der zusätzlichen Auflagen zur Düngung in Nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten bis auf Weiteres aussetzen. Man sieht dort „bundesweit bestehende Rechtsunsicherheit“. Ebenso hat Brandenburg die Ausweisung der „roten Gebiete“ zum 1. Februar 2026 aufgehoben. Denn aus den Urteilsbegründungen des Bundesverwaltungsgerichts, die am 26. Februar 2026 veröffentlich wurden, ergebe sich, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Gebietsausweisung, § 13 a Absatz 1 Düngeverordnung (DÜV), nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit genüge. Aus § 13 a Absatz 1 DüV ergebe sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. In der Folge sei jede auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Norm rechtswidrig, also auch die Ausweisung der mit „Nitrat belasteten Gebiete“ in § 2 Absatz 1 der Brandenburgischen Düngeverordnung (BbgDÜV).

Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam mit Brandenburg, Sachsen-Anhalt und dem Saarland fordert den Bund schriftlich zu unverzüglichem Handeln auf. Ziel ist es, Rechtssicherheit für Landwirte und zugleich wirksamen Gewässerschutz sicherzustellen. Die Ausweisung roter und gelber Gebiete stütze sich bislang auf eine Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung und genüge damit weder den Anforderungen des Grundgesetzes an den Schutz des Eigentums noch der Berufsfreiheit. Ohne eine zügige Nachbesserung drohe, dass bestehende Landesverordnungen gerichtlich aufgehoben werden.

Anmerkung der Redaktion: Diese Meldung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass weitere Bundesländer ähnlich argumentieren und handeln.

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