Bundesverwaltungsgericht: Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen
Das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen, um das nationale Klimaziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent bis 2030 zu erreichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG 7 C 6.24 – Urteil vom 29. Januar 2026).
Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen, das die zur Erreichung des nationalen Klimaziels für 2030 beschlossenen Maßnahmen enthält. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Ergänzung dieses Programms, weil er weitere Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich ansieht. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 16. Mai 2024 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen.
Das Bundesumweltministerium sagte in einer ersten Stellungnahme zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, man habe nun „rechtliche Klarheit bekommen, dass die Maßnahmen der letzten Bundesregierung im Klimaschutz nicht ausreichend waren. Die jetzige Bundesregierung ist nach dem Klimaschutzgesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klimaschutzprogramm zu beschließen. Die Arbeiten daran laufen und das Gerichtsurteil … hat die Anforderungen, die im Klimaschutzgesetz verankerten Ziele mit wirksamen Maßnahmen sicher zu erreichen, noch einmal bestätigt. Die Bundesregierung wird mit dem neuen Klimaschutzprogramm den Anforderungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen.“
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20260202_001