Anzeige

Bundesverwaltungsgericht: Chloreinsatz auf LNG-Schiff in Wilhelmshaven rechtmäßig

Die Reinigung des Seewassersystems der schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU) Höegh Esperanza in der Jade bei Wilhelmshaven mit Chlor ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig A 19. Dezember 2024 entschieden (BVerwG 7 A 14.23).

Infolge der durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelösten Gasversorgungskrise hat die Bundesregierung den Aufbau einer Infrastruktur zum Import von verflüssigtem Erdgas beschlossen. Die erste hierfür erforderliche Genehmigung wurde für die FSRU Höegh Esperanza Ende 2022 erteilt, die im LNG-Terminal Wilhelmshaven liegt. Zugleich wurde dem Anlagenbetreiber erlaubt, Seewasser, das er unter anderem für die Erwärmung des stark gekühlten Erdgases und für die Kühlung der Maschine einsetzt, wieder in die Jade einzuleiten. Das im Seewasser enthaltene Salz (Natriumchlorid) wird im Verfahren der Elektrochlorierung mittels Elektrolyse gespalten, um so Chlor zu gewinnen. Dieses wirkt dem Biofouling, also dem Bewuchs durch Seepocken, Muscheln und andere Organismen, in den Rohrleitungen der Höegh Esperanza entgegen (Antifouling). Ohne ein effektives Antifoulingverfahren ist ein Betrieb der FSRU nicht möglich. Dem Anlagenbetreiber sind Grenzwerte unter anderem für den Chlorgehalt des so entstehenden und in die Jade zurückzuführenden Abwassers vorgegeben.

Gegen die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis hat die Deutsche Umwelthilfe geklagt und sich darauf berufen, dass das Verfahren der Elektrochlorierung nicht dem Stand der Technik entspreche. Stand der Technik sei vielmehr das biozidfreie Ultraschallverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Verfahren der Elektrochlorierung entspreche dem vom Gesetz geforderten Stand der Technik. Demgegenüber komme dem Ultraschallverfahren dieser Status nicht zu. Für die Annahme des Stands der Technik sei es erforderlich, dass die Eignung einer Maßnahme durch eine Bewährung in der Praxis oder auf andere Weise praktisch gesichert sei. Dies sei beim Ultraschallverfahren (noch) nicht der Fall. Der bisherige Einsatz auf Seeschiffen genüge für die Annahme der praktischen Bewährung nicht. Denn das Seewassersystem einer FSRU übersteige dasjenige eines herkömmlichen Schiffes in Komplexität und Volumen erheblich. Der Einsatz des Ultraschallverfahrens auf der weiteren in Wilhelmshaven liegenden FSRU Excelerate Excelsior könne ebenfalls nicht als praktische Bewährung angesehen werden. Diese FSRU verwendet die Ultraschallmethode zunächst nur in einer Erprobungsphase. Von ihrem Einsatz sollen zu gegebener Zeit Erkenntnisse über eine mögliche Bewährung der Technik gewonnen werden.

Das niedersächsische Umweltministerium teilte ergänzend mit, dem Betreiber Uniper wurde mit der Genehmigung aufgegeben, der zuständigen Überwachungsbehörde im Abstand von jeweils drei Jahren, erstmals zum 15. Dezember 2025, darzulegen, welche technischen Möglichkeiten zur Minimierung oder Vermeidung des Biozideinsatzes erprobt worden sind. Im aktuellen Bericht wird vorgeschlagen, per Stoßchlorierung den Chloreintrag annähernd zu halbieren. Bei der Ultraschallvariante soll erst die Realerprobung auf der zweiten FSRU abgewartet werden. Das zweite geplante schwimmende LNG-Terminal in Wilhelmshaven (FSRU „Excelsior“ der Fa. TES) soll 2025 den Betrieb aufnehmen. Anders als die bereits bestehende FSRU wird die zweite Anlage die Reinigung der Rohre ohne Chlor und Biozide per Ultraschalltechnik vornehmen. Die Inbetriebnahme dieser zweiten FSRU hat sich erheblich verzögert. Die erste FSRU könne erst umgerüstet werden kann, wenn die zweite FSRU läuft und sich das Ultraschall-Verfahren bewährt hat.

Webcode

20241220_002

Zurück