Um den Vorgaben der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie zu entsprechen, müssen künftig Kläranlagen in Kommunen mit über 150 000 Einwohnern mit einer vierten Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroverunreinigungen nachgerüstet werden. Einer Antwort der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 20/14519) zufolge ist weiterhin ungewiss, wie viele der Anlagen in Deutschland davon betroffen sind. Die Bewirtschaftung der Gewässer liege in der Zuständigkeit der Länder, schreibt die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Eine erste Abfrage habe ergeben, dass sich „derzeitig noch keine belastbaren Zahlen ermitteln lassen“.
Für „Kläranlagen zwischen 10.000 bis 149.999 Einwohnerwerten“ müssten die EU-Mitgliedstaaten zudem keine bestimmte Anzahl an Kläranlagen ermitteln, erklärt die Bundesregierung weiter. Bis zum 31. Dezember 2030 müssten die Mitgliedstaaten aber eine Liste der Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet melden, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstelle. Ob der Ausbau einer Kläranlage innerhalb eines solchen Risikogebiets notwendig sei, hänge auch vom Ausbau anderer Anlagen in einem Risikogebiet und der Erreichbarkeit bestimmter Gewässergüteziele ab.
Als Antwort auf die Frage, wann voraussichtlich eine Risikobewertung vorliefen wird, verweist die Bundesregierung darauf, dass die EU-Kommission noch keine „Durchführungsrechtsakte“ zur Festlegung des Formats der Risikobewertung und der dafür zu verwendenden Methode erlassen habe. Wann diese zu erwarten sind, sei ihr nicht bekannt, schreibt die Bundesregierung. Zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Nachrüstung könne sie weiterhin keine Angaben machen.
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