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Biomasse bleibt im Stromsteuergesetz

Aus Biomasse sowie Klär- und Deponiegas erzeugter Strom wird im Steuerrecht weiterhin als Strom aus erneuerbaren Energien definiert. Eine Neufassung des bestehenden § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes ohne diese Erzeugungsformen, der im Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vorhanden war, hat der Finanzausschuss des Bundestags im November 2025 gestrichen. Im Anschluss hat der Bundestag den Gesetzesentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Es bleibt somit bei der bisherigen Regelung. Auch für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft ergeben sich keinerlei Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.

Zudem kann künftig in Wind- und Solarparks zur Stromerzeugung genutzter Strom „bürokratiearm“ zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geliefert werden (sogenannte Querlieferungen), ohne dass wie bislang Steueranmeldungen und Entlastungen für entsprechende Strommengen erforderlich sind.

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