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EU-Recht macht Änderung des Düngegesetzes nötig

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes” (Bundestags-Drucksache 20/8658) vorgelegt. Das Vorhaben dient vorrangig der Umsetzung von EU-Recht. Insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Nitratrichtlinie steigen die Anforderungen hinsichtlich der Berichterstattung an die EU-Kommission. „Die Beibehaltung des Status quo (Null-Option) wurde geprüft”, heißt es in dem Entwurf. Sie sei jedoch „vor dem Hintergrund des durchzuführenden EU-Rechts im Anwendungsbereich des Düngerechts und der Umsetzung von Anforderungen, die sich aus der Nitratrichtlinie ergeben, nicht möglich”. Mit der nun vorliegenden Änderung des Düngegesetzes würden die erforderlichen nationalen Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 (EU-Düngeprodukteverordnung) erlassen: insbesondere die Regelungen zur Benennung einer notifizierenden Behörde, die aufgrund der Vorgaben dieser Verordnung wesentliche Aufgaben bei der Befugniserteilung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen (KBS) übernehmen muss, sowie Regelungen hinsichtlich der Notifizierung und Überwachung von KBS. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat zu überwachen, ob die notifizierten Stellen, denen sie die Befugnis zur Wahrnehmung von Konformitätsbewertungsaufgaben erteilt hat, die Anforderungen erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Zur Einrichtung eines Wirkungsmonitorings der Düngeverordnung werde vor dem Hintergrund der Anforderungen der Nitratrichtlinie eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Einzelheiten des Monitorings sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Aufgrund der Verordnungsermächtigung sollen insbesondere die Mitwirkung und Zusammenarbeit verschiedener Behörden und der Austausch und die Erhebung der zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Daten geregelt werden.

Webcode

20231010_002

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