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Klär- und Deponiegase zur Erzeugung von Strom weiterhin steuerbegünstigt

Für Klär- und Deponiegase, die zur Erzeugung von Strom eingesetzt werden, fällt weiterhin, auch nach dem 1. Oktober 2023, keine Energiesteuer an. Das teilte die Generalzolldirektion am 24. September 2023 mit. Die 2013 erteilte EU-beihilferechtliche Genehmigung für die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes laufe zum 30. September 2023 aus und könne aufgrund der verschärften Nachhaltigkeitsanforderungen des EU-Beihilferechtsrahmens nicht verlängert werden. Die Regelungen des § 28 Energiesteuergesetz betreffen nur direkt verwendete bzw. direkt abgegebene und nicht in das Erdgasnetz eingespeiste Gase. Wörtlich schreibt die Generalzolldirektion: „Die Steuerbefreiungen sind jedoch weiterhin allgemein nach § 51 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung erlaubt, sofern gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegase zur Erzeugung von Strom in begünstigten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Energiesteuergesetz verwendet bzw. dazu abgegeben werden. Maßgebende Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie. Dies hat zur Folge, dass ein Großteil der Beteiligten in diesem Bereich auch künftig nicht von einer Besteuerung der zur Stromerzeugung eingesetzten Gase betroffen ist.” Aber: „Werden gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe hingegen ausschließlich verheizt bzw. zu Heizzwecken abgegeben (ohne dass zugleich Strom erzeugt wird), ist eine Steuerbefreiung - wie bisher schon bei Klär- und Deponiegasen - im Rahmen des § 28 Energiesteuergesetz ab dem 1. Oktober 2023 nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist dem zuständigen Hauptzollamt gegenüber vorher eine Anzeige abzugeben und die Energiesteuer anzumelden (§ 23 Energiesteuergesetz).”

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20230925_001

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