Anzeige

Oberverwaltungsgericht bestätigt Eilbedürftigkeit der Wasserstandabsenkung an einer Stauanlage

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde einer Naturschutzorganisation gegen die Wasserstandabsenkung in einer Stauanlage zurückgewiesen. An der Hochwasserentlastungsanlage der Stauanlage des Dreifelder Weihers (Rheinland-Pfalz) sind im Frühjahr erhebliche Schäden entdeckt worden, von denen eine Gefahr für Leib und Leben der Unterlieger der Anlage ausging. Als Reaktion darauf hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord eine wasserbehördliche Anordnung zur Gefahrenabwehr erlassen, mit der eine unverzügliche Pegelabsenkung zum Hochwasserschutz am Dreifelder Weiher angeordnet worden ist. Obwohl die Maßnahme alternativlos gewesen ist, hat die Naturschutzinitiative e. V. (NI) wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Fauna das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) angerufen. Das OVG hat mit seinem Beschluss zum Eilverfahren die Beschwerde der NI als unbegründet zurückgewiesen und damit den Beschluss des VG, mit dem das Verwaltungsgericht die Anordnung der SGD Nord zum Schutz der Menschen vor Hochwasserschäden als angemessen eingestuft hat, bestätigt. Da Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote im Vorfeld nicht vollständig ausgeschlossen werden konnten, hat die SGD Nord der NABU-Stiftung als Eigentümerin des Dreifelder Weihers zur Legalisierung der erforderlichen Absenkung des Wasserstandes ebenfalls eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Konkret hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung der SGD Nord zur Absenkung des Dreifelder Weihers mit dem unbestritten ungenügenden technischen Zustand der Stauanlage, insbesondere der defekten Hochwasserentlastungsanlage, zu rechtfertigen ist. Die angeordnete Pegelabsenkung schafft zusätzliches Rückhaltevolumen, um bei starkem Zufluss von Wasser den Betrieb der defekten Hochwasserentlastungsanlage zu vermeiden und stellt damit die Sicherheit der Anlage vorübergehend wieder her. Das OVG hat insbesondere angeführt, dass die SGD Nord zurecht angenommen hat, dass es keine gleichgeeigneten zumutbaren Alternativen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes gegeben hat und der Schutz der Zivilbevölkerung vor Hochwasser oberste Priorität hat. Zudem hat sich das OVG der Auffassung der SGD Nord angeschlossen, dass die Anordnung nicht in unzulässiger Weise in das dortige europarechtlich geschützte Flora-Fauna-Habitat und Vogelschutzgebiet eingegriffen hat. Die SGD Nord hat den gegen die wasserrechtliche Anordnung eingelegten Widerspruch der NI ebenfalls zurückgewiesen. Nach diesem Eilverfahren und dem Widerspruch besteht nun die Möglichkeit eines Hauptsacheverfahrens vor dem VG Koblenz.

Webcode

20230922_003

Zurück