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DWA-Statement zur Novellierung der Wasserrahmenrichtlinie

Die EU-Kommission novelliert aktuell sowohl die Wasserrahmenrichtlinie als auch die Tochterrichtlinie bezüglich Grundwasser und Umweltqualitätsnormen. Die DWA begrüßt grundsätzlich das Ziel der Kommission, die Richtlinien an die aktuellen und insbesondere auch vom Klimawandel geprägten wasserwirtschaftlichen Herausforderungen anzupassen. Die DWA sieht bei verschiedenen Punkten aber auch noch erheblichen Nachbesserungsbedarf. So fehlen den vorliegenden Entwürfen Vorschläge, auf welche Weise die in der Wasserrahmenrichtlinie für 2027 festgesetzten Bewirtschaftungsziele von Wasserwirtschaft und Verwaltungen in den Mitgliedstaaten effizient und realistisch erreicht werden können. Hierzu bedarf es einer Weiterentwicklung der Wasserrahmenrichtlinie durch beispielsweise weitere Bewirtschaftungszyklen zur Verlängerung für das Erreichen des „guten Zustandes”. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Kommission die „phasing-out”-Verpflichtung auf die Mitgliedstaaten verlagern will. Art. 16 Abs. 6 WRRL sah bislang vor, dass die Kommission Vorschläge zum phasing-out vorlegen sollte, was aber in den vergangenen über 20 Jahren nicht geschehen ist. Die Wasserwirtschaft darf von der Kommission erwarten, dass sie zunächst die ihr aus der WRRL erwachsenen Pflichten erfüllt. Besonders kritisch ist die noch fehlende Kohärenz mit dem EU-Entwurf zur Novellierung der Kommunalabwasserrichtlinie. Mit Blick auf die erheblich steigenden Energiebedarfe und auch die hohen Investitions- und Betriebskosten durch die Errichtung von vierten Reinigungsstufen sollten diese nicht flächendeckend, sondern im Rahmen eines risikobasierten Ansatzes nachgerüstet werden. Der Entwurf für die Kommunalabwasserrichtlinie sieht dies grundsätzlich auch vor, indem neben größeren Anlagen in bestimmten Fristen auch Anlagen in sensiblen Gebieten mit vierten Reinigungsstufen ausgestattet werden sollen. Das im Richtlinienentwurf zu den prioritären Stoffen vorgesehene neue Umweltqualitätsziel für den Parameter Diclofenac dürfte nun aber fast überall zu einer 4. Reinigungsstufe bei Kläranlagen führen. Denn mit einer Konzentration von 0,04yg/l im Gewässer, in das eine Kläranlage einleitet, ist dieses Qualitätsziel so streng, dass es nur mit einer 4. Reinigungsstufe eingehalten werden kann. Damit ist die Änderung der Wasserrahmenrichtlinie deutlich schärfer als im Entwurf der Kommunalabwasserrichtlinie vorgesehen. Zudem wird die Vorgabe der UWWTD für Kläranlagen größer 10.000 E, in bestimmten Fristen Energieneutralität zu erreichen, für kleinere Anlagen mit 4. Reinigungsstufen dann kaum noch zu erreichen sein. Nachbesserungen sind zudem bei den sogenannten flussgebietsspezifischen Schadstoffen notwendig. Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe dienen bisher lediglich unterstützend der Beurteilung des ökologischen Gewässerzustandes bzw. -potenzials. Entscheidend ist daher mit Blick auf etwaige Überschreitungen bislang, ob sich diese auf die Biozönose des Gewässers auswirken können. Zukünftig sollen die flussgebietsspezifischen Schadstoffe zur Bewertung des chemischen Gewässerzustandes herangezogen werden. Dies bedeutet u.a., dass jede Überschreitung der UQN insbesondere in Kombination mit dem „one-out-all-out”-Ansatz zu einer Zielverfehlung des chemischen Zustands führt. Dies hat Auswirkungen auf die Bestandserfassung und -ausweisung der Gewässer. So werden die bisherigen Einstufungen des Gewässerzustands - sowohl des ökologischen als auch des chemischen Zustands - nicht mehr vergleichbar mit den zukünftigen Bewertungen sein. Die Änderung wirkt sich überdies auch unmittelbar auf die Prüfung des Verschlechterungsverbots und des Zielerreichungsgebots im Rahmen von Zulassungsverfahren aus. Es ist zu erwarten, dass sich der Aufwand bei allen Beteiligten (Unternehmen, Kommunen, Behörden) und bezogen auf alle Zulassungsentscheidungen deutlich erhöhen wird und die Verfahren zudem einem erhöhten Klagerisiko ausgesetzt sein werden. Das notwendige Personal ist weder bei den Unternehmen noch bei den Behörden vorhanden. Download der detaillierten Stellungnahme der DWA zur Novellierung der Wasserrahmenrichtlinie sowie deren Tochterrichtlinien:

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20230620_004

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