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Anhörung im Bundestag: Baurechtsänderungen zum Katastrophenschutz befürwortet

Geplante Änderungen des Baurechts im Hinblick auf den Katastrophenschutz und die Privilegierung des Ausbaus erneuerbarer Energien sind am 17. April bei Sachverständigen auf grundsätzliche Zustimmung gestoßen. Im Detail empfahlen sie in einer öffentlichen Anhörung des Bauausschusses des Deutschen Bundestags an der ein oder anderen Stelle jedoch Präzisierungen. Die Koalitionsfraktionen planen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Digitalisierung in Bauleitplanung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundestags-Drucksache 20/5663), zu dem im Bauausschuss bereits am 13. März eine Anhörung stattfand, zu erweitern. Dazu haben sie einen Änderungsantrag vorgelegt, der Änderungen des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung, des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes vorsieht. So soll zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal im Sommer 2021 eine Wiederaufbauklausel in das Baugesetzbuch aufgenommen werden. Bereits unmittelbar nach der Katastrophe war der § 246c des Baugesetzbuches beschlossen worden, der vorsah, dass in den betroffenen Gemeinden bestimmte mobile bauliche Anlagen und Einrichtungen vorübergehend errichtet werden konnten, ohne dass dabei die Vorgaben des Bauplanungsrechts eingehalten werden mussten. Diese Vorschrift lief Ende 2022 aus. Die Koalition schlägt nun einen § 246c als Anschlussregelung in dem Sinne vor, dass allgemein in Katastrophenfällen eine Wiederaufbauklausel zur Verfügung steht, die dauerhaft anwendbar ist und eine schnelle Versorgung, etwa mit Wohnraum, ermöglicht. Darüber hinaus soll der zügige Ausbau der erneuerbaren Energien künftig als „Allgemeinwohlgrund” im Baugesetzbuch aufgeführt sein, um von den Vorgaben eines Bebauungsplans befreit werden zu können. Erneuerbare-Energien-Vorhaben sollen durch weitere Änderungen im Gesetz und in der Baunutzungsverordnung leichter zulässig werden. Erleichtern will die Koalition zudem die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Sonnen- und Windenergie vor allem in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten.

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20230418_002

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