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Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen: neue Fristen in Schleswig-Holstein

Das Umweltministerium von Schleswig-Holstein macht neue Vorgaben zur Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsleitungen: Die Erstprüfungen privater Leitungen sind künftig bis zum Jahr 2040 durchzuführen, unabhängig von der Zustandserfassung des öffentlichen Bereichs. „Die neue Frist bringt die Interessen der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer mit der Notwendigkeit des Grundwasserschutzes in Einklang. Gleichzeitig wird Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger sowie die durchführenden Fachfirmen geschaffen.”, so das Ministerium in einer Pressemitteilung. Nachweise zur Dichtheitsprüfung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, die schon vor 2040 durchgeführt werden, behalten ihre Gültigkeit. Damit werden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die schon frühzeitig die Prüfung durchführen, nicht benachteiligt. In Wasserschutzgebieten (in den Schutzzonen II, III und III A) bleibt die umgehende Prüfung vorgeschrieben. Gleiches gilt für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten. Bislang, seit dem 5. Oktober 2010, galten in Schleswig-Holstein unmittelbar die Festlegungen in der DIN 1986 Teil 30 als allgemein anerkannte Regel der Technik. Da die Überprüfung im öffentlichen Bereich im November 2022 jedoch nicht flächendeckend abgeschlossen war, setzte das Umweltministerium die Verpflichtung von Privatpersonen vorerst aus. Mit Inkrafttreten der neuen Fristen werden die bislang geltenden Regelungen hinfällig.

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20230301_002

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