Anzeige

Eckpunkte für das Kritis-Dachgesetz vorgelegt

Als Unterrichtung durch die Bundesregierung liegen „Eckpunkte für das Kritis-Dachgesetz” (Bundestags-Drucksache 20/5491) vor. Danach wird mit dem Kritis-Dachgesetz zum ersten Mal das Gesamtsystem zum physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen (Kritis) in Deutschland in den Blick genommen und im Rahmen der dem Bund zustehenden Zuständigkeiten gesetzlich geregelt. Das Kritis-Dachgesetz ergänze damit auch die bestehenden Regelungen zum Cyberschutz von Kritischen Infrastrukturen und trage zu einem kohärenten und resilienten System bei. Mit dem Dachgesetz solle auch die Zusammenarbeit der am Schutz Kritischer Infrastrukturen beteiligten Akteure auf staatlicher Seite und bei den Betreibern verbessert und klarer strukturiert werden. Den Angaben zufolge soll das Gesetz die bestehende Bestimmung Kritischer Infrastrukturen mit dem Fokus auf mögliche Beeinträchtigungen der Versorgungssicherheit durch Bedrohungen aus dem Cyberraum durch eine „systematische und umfassende Identifizierung aller besonders schützenswerten Kritischen Infrastrukturen” ergänzen. Unter den Sektoren, in denen Kritische Infrastrukturen identifiziert werden sollen, werden ausdrücklich Trinkwasser, Abwasser, öffentliche Verwaltung genannt. Die Gefahren für die Kritischen Infrastrukturen sollen laut Vorlage einer regelmäßigen Bewertung unterzogen werden. Die Einführung eines zentralen Störungs-Monitorings als Ergänzung zum bestehenden Meldewesen im Bereich der Cybersicherheit soll einen Gesamtüberblick über mögliche Schwachstellen beim physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen ermöglichen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) „wird im Rahmen der Bundeszuständigkeit zu der übergreifenden zuständigen Behörde für den physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel ausgebaut”, heißt es in der Unterrichtung ferner. Danach soll das BBK auch die Einhaltung der nach dem Kritis-Dachgesetz vorgesehenen Mindestvorgaben für Resilienzmaßnahmen beaufsichtigen und durchsetzen.

Webcode

20230217_007

Zurück