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Hessen: Neuer Mindestwassererlass und neue Förderrichtlinie treten in Kraft

In Hessen sind am 13. Februar 2023 ein neuer Mindestwassererlass und eine novellierte Förderrichtlinie zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz veröffentlicht worden. Der Mindestwassererlass regelt, dass auch beim Ableiten und Entnehmen von Wasser eine ausreichende Abflussmenge im Gewässer bleibt und schützt damit das Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Auch für das Funktionieren von Fischtreppen und Umgehungsgewässern ist bei Nutzung der Wasserkraft eine Mindestwasserführung entscheidend. Der Erlass berücksichtigt das CO2-Vermeidungspotenzial der Wasserkraft bei der Energiegewinnung und trägt den neuen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Rechnung. In Zukunft sollen in einem Beratungsgespräch der Wasserbehörde gemeinsam mit den Betreiberinnen und Betreibern die Möglichkeiten und Anforderungen im Einzelfall für eine Mindestwasserfestsetzung transparent geklärt werden. Zudem liegt künftig der Fokus bei der Mindestwasserfestsetzung auf der Vor-Ort-Messung als alternative Möglichkeit zum Berechnungsverfahren. Das Verfahren zur Vor-Ort-Messung wurde vereinfacht und im Untersuchungsumfang reduziert, sodass kostengünstigere Gutachten erstellt werden können. Beim Berechnungsverfahren sind nun bei geeigneten Abflussverhältnissen im Gewässer auch Reduzierungen der Mindestwassermenge zugunsten der Wasserkraft möglich. Das Trockenfallen des Betriebsgrabens bei Niedrigwasser soll durch eine entsprechende Abflussaufteilung verhindert werden. Zeitgleich mit dem Mindestwassererlass wurde eine novellierte Förderrichtlinie zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz vorgelegt. Private Betreiberinnen und Betreiber von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 250 kW können für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit 75 Prozent Förderung erhalten. Kommunen haben mit der Förderrichtlinie auch weiterhin die Möglichkeit, Maßnahmen für Gewässerrenaturierung und Hochwasserschutzmaßnahmen fördern zu lassen. Die Förderquoten liegen unverändert hoch bei bis zu 95 Prozent (Gewässerrenaturierung) oder bis zu 85 Prozent (Hochwasserschutz) der zuwendungsfähigen Kosten.

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20230217_006

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