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Rechtgutachten: Kostenübernahme der Hersteller für Verschmutzungen durch PFAS nach EU-Recht umsetzbar

Schon jetzt kann nach EU-Recht eine verursachungsgerechte Kostenübernahme für den Verursacher einer Verschmutzung umgesetzt werden. Dies ist insbesondere über die Vorgaben der EU-Trinkwasser-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie, die die Mitgliedstaaten bereits heute zu einem vorsorgenden Schutz der durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) gefährdeten Trinkwasserressourcen verpflichten, möglich. Danach hat die EU das notwendige Instrumentarium, um einen effektiven Schutz zu etablieren. Das hat ein Rechtsgutachten ergeben, das der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und die Stadtwerke Rastatt in Auftrag gegeben haben. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen PFAS-Fonds, also eine Sonderabgabe auf nationaler Ebene können nach dem Gutachten erfüllt werden. Ein solches Instrument zur Realisierung der Finanzierungsverantwortung der Hersteller und Inverkehrbringer PFAS-haltiger Produkte ist denkbar und folgt dem Beispiel anderer existierender Sonderabgaben wie dem dualen System. So kommt das Gutachten auch zu dem Ergebnis, dass ein PFAS-Fonds als mögliches Instrument zur Realisierung einer Finanzierungsverantwortung der Hersteller PFAS-haltiger Stoffe verfassungskonform ausgestaltet werden kann. Im Landkreis Rastatt sowie im Stadtkreis Baden-Baden sind über 1105 Hektar Ackerfläche und Grundwasser mit einer Grundwasserfläche von rund 58 km2 kontaminiert worden, vermutlich durch die Ausbringung PFAS-belasteter, mit Kompost vermischter Papierschlämme als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen. Dies hat bei den Stadtwerken Rastatt PFAS-bedingte Investitionen in Höhe von fast 15 Millionen Euro bis 2025 ausgelöst, begleitet von aufgelaufenen, laufenden Kosten, die sich mittlerweile auf rund 2,2 Millionen Euro belaufen. Die Folge ist eine Wasserpreissteigerung von rund 20 Prozent für die Bürgerinnen und Bürger, die sich unmittelbar aus der PFAS-Verschmutzung ergibt. Solange die Verursacher nicht zum Schadensersatz verpflichtet werden können, müssen die Kundinnen und Kunden die Mehrkosten tragen.

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20230217_003

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