Um Regelungen zur Abgrenzung von Drittstrommengen geht es in der Antwort der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 19/12721) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Diese Regelungen betreffen Unternehmen, die Ermäßigungen bei den Netzumlagen erhalten für selbst verbrauchten Strom - nicht aber für den, der etwa in der Kantine verbraucht wird oder durch Handwerker, die auf dem Firmengelände tätig sind. Die Bundesregierung äußert sich in der Antwort zu rechtlichen Hintergründen und begründet die Anwendung bestimmter Normen.
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