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Gelten PFT-Grenzwerte für Trinkwasser auch für Abwasser?

Für Perfluortenside (PFT) in Abwasser gelten nicht die gleichen Höchstwerte wie in Trinkwasser. Das hat das Verwaltungsgericht Cottbus Ende November 2017 festgestellt. Vorangegangen war die Klage eines Galvanikbetriebs gegen den Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband (HWAZ) in Brandenburg. Die Begründung des Urteils ist kurz vor Weihnachten 2017 veröffentlicht worden, wie die Wirtschaftskanzlei Menold Bezler aus Stuttgart, die das Galvanikunternehmen vertreten hat, mitteilte. Vor rund zehn Jahren ergaben Messungen in Deutschland erstmals auffällige Belastungen von Flüssen und Bächen mit PFT. Die Stoffe waren als Biodünger getarnt über landwirtschaftliche Nutzflächen in das Grundwasser und schließlich in die Fließgewässer gelangt. Auch über Sickerwasser oder Abwasser von Deponien, Feuerlöschschäume oder Abwassereinleitungen von Industriezweigen mit Chemisch-Biotechnologischen Prozessen (CBP) etwa für Biotreibstoffe, Textilproduktion oder Oberflächenveredelung (Galvanik) können sich die PFT-Werte in Gewässern erhöhen. Das Bundesumweltamt hat infolgedessen akzeptable Höchstwerte für PFT im Trinkwasser vorgegeben, nicht jedoch im Abwasser. Im Juli 2008 wies der Landkreis Elbe-Elster den HWAZ darauf hin, dass bei der Verwertung des Klärschlamms künftig der PFT-Problematik Rechnung zu tragen sei. Daraufhin änderte der HWAZ seine Entwässerungssatzung und setzte einen PFT-Grenzwert für Abwasser von 0,3 µg/l fest, der sich an dem für Trinkwasser orientiert. Im März 2010 untersagte er einem Betrieb in Herzberg, der Messingteile galvanisch veredelt, die Abwassereinleitung in seine zentrale Abwasserentsorgungsanlage und verklagte ihn im April 2011 auf Schadensersatz. Der Galvanikbetrieb müsse für die Mehrkosten der thermischen Entsorgung von Klärschlamm in Höhe von rund 110 000 Euro aufkommen. Diese seien dem HWAZ entstanden, weil der Betrieb Abwässer eingeleitet habe, die über dem PFT-Grenzwert liegen. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klage ab. In der Begründung des Urteils folgen die Richter wie zuvor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im einstweiligen Rechtsschutz der Auffassung des Beklagten, es fehle an einer geeigneten Rechtsgrundlage für die Festlegung eines PFT-Grenzwerts im Abwasser. Die Änderungssatzung des HWAZ, die sich am PFT-Grenzwert für Trinkwasser orientiert, sei zu streng und entbehre einer sachlichen Rechtfertigung. Die Vorgabe des Landkreises Elbe-Elster habe Klärschlamm und nicht Abwasser betroffen. Durch Sachverständigengutachten habe sich ergeben, dass die PFT-Belastung im Abwasser deutlich über dem Grenzwert für Trinkwasser liegen kann, ohne dass daraus Gefahren für Umwelt und Gesundheit entstehen. Dies habe der Kläger nicht widerlegen können. Infolgedessen habe auch keine Pflichtverletzung des Beklagten vorgelegen, als er seine Produktionsabwässer in die Kanalisation eingeleitet habe.

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20180109_003

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