Anzeige

Verringerung der Schadstoffeinleitung nicht alleiniges Kriterium

In einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren darf bei der Prüfung, ob die Verbesserung eines Gewässers durch eine Benutzung gefährdet wird, nicht allein auf eine Verringerung der Schadstoffeinleitung abgestellt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht Anfang November bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Kraftwerk Staudinger entschieden (BVerwG 7 C 25.15 - Urteil vom 02. November 2017). Eine anerkannte Umweltvereinigung, hatte gegen die wasserrechtliche Erlaubnis für Steinkohle- und Erdgaskraftwerks Staudinger bei Hanau geklagt, da durch diese die Entnahme von Kühl- und Spülwasser aus dem Main sowie die Einleitung von Abwasser in den Main zugelassen wird. Nach Ablauf einer bis Ende 2012 erteilten bestandskräftigen Erlaubnis war eine Interimserlaubnis bis Ende 2015 und daran anschließend eine weitere Erlaubnis bis Ende 2028 erteilt worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung habe es wegen des immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Betriebs des Kraftwerks nicht bedurft, hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden. Für die wasserrechtlichen Erlaubnisse selbst bestehe keine UVP-Pflicht. Menge und Schädlichkeit des Abwassers, insbesondere im Hinblick auf die Quecksilberbelastung, seien in den Erlaubnissen so gering gehalten worden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und nach den einschlägigen Vorschriften erforderlich sei. Durch Nebenbestimmungen werde hinreichend sichergestellt, dass es weder zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes komme noch eine Verbesserung verhindert werde, hatten die Verwaltungsrichter weiter ausgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers das Verfahren gegen die bis 2028 geltende Erlaubnis an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zwar bedarf es auch laut dem BVerwG für die isolierte Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Anschluss an eine zuvor abgelaufene Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte und unverändert betriebene Anlage keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keiner zusätzlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verschlechterung des Gewässerzustandes mit zutreffender Begründung verneint. Bei der Prüfung, ob durch die erlaubte Gewässerbenutzung die anzustrebende Verbesserung des Gewässerzustandes gefährdet wird, kann nach Ansicht des BVerwG aber nicht allein auf die Reduzierung der Einleitungen abgestellt werden. Es muss vielmehr von der tatsächlichen Schadstoffbelastung ausgegangen werden, zu der es weiterer Feststellungen durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf.

Webcode

20171106_002

Zurück