Neues Gesetz: Schutz vor Ausbreitung invasiver Arten
Das Gesetz über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung gebietsfremder invasiver Arten wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (Teil I, Nr. 62 vom 15. September 2017, 3370-3377). Anlass für die Gesetzesinitiative ist eine europäische Verordnung zum Schutz gegen invasive gebietsfremde Arten. Das Gesetz regelt die Durchführung dieser Verordnung. Ziel der Verordnung ist es, die nachteiligen Auswirkungen gebietsfremde invasiver Arten auf die biologische Vielfalt und das heimische Ökosystem zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen.
Die Europäische Union hat eine Liste mit gebietsfremden invasiver Arten von unionsweiter Bedeutung erstellt. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und alle sechs Jahre überprüft. Arten der Unionsliste dürfen nicht vorsätzlich in das Gebiet der Europäischen Union eingebracht werden. Auch dürfen sie nicht gehalten, gezüchtet, in die, aus der und innerhalb der Europäischen Union befördert, in Verkehr gebracht, aufgezogen oder in die Umwelt freigesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen ein Genehmigungssystem zur Verwendung gebietsfremder Arten einrichten. Ferner sind sie verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Unionsliste eine Untersuchung der Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung gebietsfremder invasiver Arten in ihrem Hoheitsgebiet sowie in ihren Meeresgewässern durchzuführen und diejenigen Pfade zu ermitteln, die aufgrund des Artvolumens und des potenziellen Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen, prioritäre Maßnahmen erfordern. Sodann sind binnen drei Jahren Aktionspläne für die ermittelten prioritären Pfade auszuarbeiten und zu implementieren, um die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung gebietsfremder invasiver Arten zu verhindern. Zudem haben die Mitgliedstaaten ein System zur Überwachung dieser Arten einzurichten. Das Überwachungssystem soll auch eine Früherkennung ermöglichen.
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