Die Novellierung der Klärschlammverordnung ist abgeschlossen: Am 2. Oktober 2017 wurde die „Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung”, die auch die Klärschlammverordnung ändert, veröffentlicht (BGBl. I, Nr. 65, 3465-3512). Teile der Verordnung sind unverzüglich in Kraft getreten, für weitere Artikel werden Termine für das Inkrafttreten von 2023 bis 2032 genannt. Die wichtigsten Änderungen für die landwirtschaftliche Verwertung, die ohne Übergangsfrist gelten, sind: Jede reguläre Klärschlammuntersuchung muss nun die Parameter Arsen, Thallium, Eisen und Chrom(VI) umfassen. Die Untersuchung muss je angefangene 250 t TR Klärschlamm erfolgen (sofern keine Ausnahme für qualitätsgesicherten Klärschlamm genehmigt wurde), mindestens jedoch alle drei Monate und maximal monatlich (§ 5 Abs. 1). Der Grenzwert für AOX beträgt 400 mg/kg TM (§ 8 in Verbindung mit Anlage 1). Die Untersuchungsergebnisse des Klärschlamms müssen bei der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen eingereicht werden (§ 5 Abs. 4). Klärschlamm darf nicht mehr in Wasserschutzgebieten (alle Zonen I-III) aufgebracht werden (§ 15 Abs. 6). Die Ausbringung von Klärschlämmen aus Kläranlagen, die Abwässer aus industrieller Kartoffelverarbeitung mitbehandeln, ist verboten (§ 15 Abs. 4). Der Klärschlamm darf längstens eine Woche vor der Aufbringung am Feldrand bereitgestellt werden (§ 13). Bei den Bodenuntersuchungen muss nun auch die Bodenart bestimmt werden (§ 4 Abs. 1). Nach dem 3. April 2018 müssen die Bodenanalysen auch die Parameter PCB und Benzo[a]pyren enthalten (§ 4 Abs. 2). Die Anzeige der beabsichtigten Klärschlamm-, Klärschlammkompost oder -gemischaufbringung hat nun mindestens drei Wochen vorher bei den Behörden zu erfolgen (§ 16). Das Lieferscheinverfahren gem. §§ 17 und 18 ist einzuhalten, die Lieferscheine nach Anlage 3 sind zu verwenden.
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