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Ballastwasserübereinkommen in Kraft

Am 8. September 2017 ist das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, das sogenannte Ballastwasser-Übereinkommen, in Kraft getreten. Schiffe sind verpflichtet, künftig an Bord Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser zu installieren, die die weltweite Verschleppung invasiver Tier- und Pflanzenarten verhindern. Ballastwasser wird in Seeschiffen mitgeführt, um ihnen die notwendige Stabilität zu verleihen. Bei der Aufnahme von Ballastwasser kommen regelmäßig Organismen, zum Beispiel kleine Fische, Benthos- und Planktonorganismen oder auch pathogene Keime, mit an Bord. Diese werden wieder freigesetzt, wenn das Ballastwasser an anderer Stelle abgelassen wird, um stattdessen Ladung aufzunehmen. Durch den zunehmenden und immer schneller werdenden Schiffsverkehr wächst die Wahrscheinlichkeit, dass die Organismen die Passage im Ballastwasser überleben. Einige von ihnen können invasive Arten sein, die die Ökosysteme in ihrer neuen Umgebung empfindlich beeinflussen können. Das Ballastwasser an Bord von Schiffen muss vor der Abgabe in die Meeresumwelt so behandelt werden, dass ein in dem Übereinkommen vorgeschriebener Standard (Norm D-2) erreicht wird. Für eine Übergangszeit erlaubt das Übereinkommen unter bestimmten Voraussetzungen den Austausch von Ballastwasser (sogenannte Norm D-1), langfristig wird aber der strengere D-2-Standard gelten, der Qualitätsanforderungen an das abzugebende Ballastwasser stellt. Neubauten müssen den strengeren Standard sofort erfüllen. In Deutschland ist das Ballastwasser-Übereinkommen mit dem Ballastwasser-Gesetz und der See-Umweltverhaltensverordnung umgesetzt worden.

Webcode

20170908_001

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