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Elbvertiefung: Planfeststellungsbeschlüsse verstoßen gegen Habitatschutzrecht, aber kein Verstoß gegen Wasserrahmenrichtlinie

Gemisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur geplanten 9. Elbvertiefung. Auf der einen Seite hat das Bundesverwaltungsgericht die bestehenden Planfeststellungsbeschlüsse als Verstoß gegen das Habitatschutzrecht eingestuft und für nicht nachvollziehbar erklärt. Auf der anderen Seite sehen die Richter in der Elbvertiefung keinen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Konsequenz des Urteils: Aktuell kann die Elbvertiefung nicht wie geplant gestartet werden, sie ist aber grundsätzlich weiter möglich, die zuständige Hafenbehörde Hamburgs muss dafür nachbessern. Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Planfeststellungsbeschlüsse für den Fahrrinnenausbau von Unter- und Außenelbe wegen Verstößen gegen das Habitatschutzrecht rechtswidrig und nicht vollziehbar sind. Die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung für die nach der FFH-Richtlinie besonders geschützte und nur an der Elbe vorkommende Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel wird nach Ansicht des BVerWG den strengen Schutzanforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beeinträchtigungen des Schierlings-Wasserfenchels durch einen vorhabenbedingten Anstieg des Salzgehalts unterschätzt worden seien, weil den Prüfungen ein nicht ausreichend vorsorglicher Oberwasserabfluss zugrunde gelegt wurde, so die Entscheidung. Weiter beanstandet das BVerWG in Teilen auch die Regelungen der Planfeststellungsbeschlüsse zur Kohärenzsicherung. Für die auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen lässt sich nicht feststellen, dass sie über die Maßnahmen des Gebietsmanagements hinausgehen, die unabhängig von dem Ausbauvorhaben ohnehin ergriffen werden müssen. Die durch gesonderten Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme „Spadenlander Busch/Kreetsand” scheidet als Kohärenzmaßnahme aus, weil sie ausdrücklich als Maßnahme des Gebietsmanagements qualifiziert und genehmigt worden ist. Eine Doppelverwertung als Standard- und Kohärenzmaßnahme ist habitatschutzrechtlich unzulässig. Diese Mängel könnten aber geheilt werden und führen daher nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse, betont das Bundesverwaltungsgericht. Die weitergehenden Klageanträge auf Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse hat das aber Gericht abgewiesen. Die sonstigen Rügen der Kläger greifen nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht durch. Die Planfeststellungsbeschlüsse leiden weder an beachtlichen Verfahrensmängeln noch an weiteren materiell-rechtlichen Fehlern. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war im ergänzenden Verfahren nicht erforderlich. Die Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau zu den hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens sind nicht zu beanstanden. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt, die Planfeststellungsbehörden durften angesichts der Entwicklung der Schiffsgrößen von einem entsprechenden Verkehrsbedarf ausgehen. Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer geschützter Arten, etwa der Finte oder von Brutvögeln, haben die Planfeststellungsbehörden zu Recht verneint. Die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, namentlich mussten sich die Vorhabenträger nicht auf eine Hafenkooperation verweisen lassen. Das Vorhaben verstößt auch weder gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot noch läuft es dem Verbesserungsgebot zuwider. Mögliche Beeinträchtigungen der in erster Linie maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten sind nicht so gravierend, dass sie zu einer Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führen.

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20170209_001

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