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Novelle des Raumordnungsgesetzes – mehr Kompetenzen des Bundes beim Hochwasserschutz?

Die Bundesregierung will das Raumordnungsgesetz novellieren. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 18/10883) sieht unter anderem vor, die Regelungen über das Raumordnungsverfahren um eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung und um eine Alternativenprüfung zu erweitern. Außerdem soll dem Bund durch die Neuregelung die Kompetenz eingeräumt werden, einen Raumordnungsplan für den länderübergreifenden Hochwasserschutz aufzustellen, sofern dies unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Mit dem Gesetzentwurf soll nach Angaben der Regierung auch die EU-Richtlinie „zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung” (MRO-Richtlinie) umgesetzt werden. Das im Koalitionsvertrag aufgeführte Ziel, die Umwelt und im konkreten Fall den Hochwasserschutz zu verbessern, könne durch die Neureglung ebenfalls erreicht werden, urteilt die Bundesregierung. Die Raumordnung könne dazu beitragen, dem Klimawandel und anderen aktuellen Herausforderungen von nationaler oder europäischer Dimension besser begegnen zu können. Daher solle dem Bund die Kompetenz eingeräumt werden, bei Bedarf einen Raumordnungsplan für den länderübergreifenden Hochwasserschutz aufzustellen, heißt es in der Vorlage. Erreicht werden soll durch die Novelle auch mehr Rechtsklarheit im Hinblick auf die „Beachtlichkeit von raumordnerischen Festlegungen im Rahmen von bergrechtlichen Zulassungen”. Mit dem Gesetz werde klarstellend geregelt, dass in Raumordnungsplänen festgelegte Ziele der Raumordnung auch bei bergrechtlichen Vorhaben beachtet werden müssen, heißt es. Dies stehe zugleich im Einklang mit dem Ziel der Bundesregierung, den Gewässerschutz unter anderem dadurch zu verbessern, dass die Grundlagen für eine unterirdische Raumplanung geschaffen werden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme mehrere Änderungen an dem Gesetzentwurf gefordert, die die Bundesregierung ausweislich ihrer Gegenäußerung überwiegend ablehnt. So hatte die Länderkammer unter anderem moniert, dass für die vorgesehene neue Zuständigkeit des Bundes für die Aufstellung länderübergreifender Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz keine Erforderlichkeit bestehe, sie sogar eher kontraproduktiv sei. In ihrer Gegenäußerung schreibt die Bundesregierung, da ein Flussgebiet nicht an den Landesgrenzen haltmache, sei ein länderübergreifend geltender Raumordnungsplan des Bundes ein geeignetes Mittel.

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20170123_001

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