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EU-Kommission genehmigt EEG 2017 und Netzreserve - DWA: "Abwasserbetriebe dürfen mit ihren Anstrengungen für eine nachhaltige Aufgabenerfüllung nicht zu den Verlierern der Energiewende werden"

Die Europäische Kommission hat weitere zentrale Bausteine der Energiewende beihilferechtlich bestätigt: das Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) und die Netzreserve. Teil der Genehmigung ist auch das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG). Mit der Genehmigung kann das EEG 2017 wie geplant am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Damit herrscht Rechtssicherheit über das künftige Förderregime, das mit der Umstellung auf Ausschreibungen die Erneuerbaren Energien fit für den Markt und damit für die nächste Phase des Erneuerbaren-Ausbaus macht. Ab 2017 wird die Höhe der Förderung nicht mehr staatlich festgesetzt, sondern durch Ausschreibung am Markt ermittelt. Neben der Genehmigung des EEG 2017 und des Windenergie-auf-See-Gesetzes hat die Europäische Kommission ebenfalls grünes Licht für die sogenannte Netzreserve gegeben. Die Netzreserve sichert die Stabilität des Stromnetzes und gewährleistet damit die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems. Sie ist zeitlich und größenmäßig an regionalen Netzengpässen orientiert. Zudem ist auch die Kostenerstattung für Anlagen in der Netzreserve angepasst und damit für die Praxis klar geregelt worden. Ebenso hat am 16. Dezember 2016 der Bundesrat die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sowie die Eigenversorgungsregelungen des EEG 2017 beschlossen (Bundesrats-Drucksache 767/16). Zwar gibt es Verbesserungen gegenüber den Ausgangsentwürfen, insgesamt bedeuten die Änderungen aber Mehrbelastungen für die Abwasserbetriebe mit Eigenversorgungskonzepten. Der DWA-Hauptausschuss Wirtschaft hatte dies intensiv diskutiert und dabei auch die Pläne zur Abschaffung von Steuerbefreiungen im Energie- und Stromsteuergesetz mit betrachtet. Würden auch diese weiterverfolgt, bedeutet dies ganz erhebliche Nachteile für die Unternehmen der Wasserwirtschaft. Die DWA schreibt hierzu in einem Statement: „Die kurz vor Weihnachten von Bundestag und Bundesrat beschlossenen gesetzlichen Änderungen im Bereich der Kraft-Wärmekopplung und zur Eigenversorgung bedeuten erhebliche Mehrbelastungen für die Abwasserbetriebe. Die Kritik der Wasserwirtschaft wurde nicht ausreichend berücksichtigt. Daher ist es notwendig, die politisch allgemein gewollte Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Klärschlamm, Klärgas sowie Deponie- und Biogas) nicht auch noch mit erheblichen zusätzlichen Mehrkosten durch Änderungen des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes zu belasten und damit auch bereits getätigte Investitionen zu entwerten. … Nach den bekannten Überlegungen des Bundesministeriums für Finanzen soll die Stromsteuerbefreiung weitgehend gestrichen werden. Dies gilt nach den Vorschlägen des Referentenentwurfs für Stromerzeugungsanlagen ab 1 MW elektrisch unter anderem weil Faulgas und Klärschlamm entgegen der bisherigen Gesetzeslage und entgegen der EU-Energiesteuerrichtlinie nicht mehr als erneuerbare Energieträger im Sinne des Stromsteuergesetzes anerkannt werden sollen. Künftig wäre demnach dann je kWh 2,05 ct Steuer zu bezahlen. Für eine Großstadt bedeutet dies hohe sechsstellige Summen pro Jahr an Steuerlast zusätzlich. Hinzu kommen die finanziellen Auswirkungen durch die geplante EEG-Umlage auf selbsterzeugten Strom. Die dadurch von den Betrieben zu schulternden finanziellen Lasten müssen ganz überwiegend über die Gebühren auf die Bürger und angeschlossenen Gewerbe umgelegt werden und stellen somit versteckte Steuererhöhungen dar. Durch diese Überlegungen und rechtlichen Vorschläge werden die Klimaschutzbemühungen der Kommunen und Verbände, durch die effiziente Nutzung des ohnehin anfallenden Klärgases auf erneuerbarer Grundlage einen sinnvollen ökonomischen und ökologischen Beitrag zu leisten, konterkariert. Der bisherige Stromsteuerbefreiungstatbestand (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 StromStG) sollte nicht geändert werden, sondern unverändert fortgelten. Die Regelung war Grundlage für Investitionsentscheidungen, ihre Abschaffung (insb. ohne Übergangsfrist) läuft einem sachgerechten Vertrauensschutz zuwider. Durch Verweis auf den Biomassebegriff der Energiesteuerrichtlinie sollte klargestellt werden, dass Klärschlamm Biomasse ist (dies entspricht der finanzgerichtlichen Rechtsprechung). Insbesondere müssen Klärgas und Deponiegas per Definition stromsteuerrechtlich weiterhin erneuerbare Energieträger sein.”

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20161222_005

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