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Kabel im Kanal: DigiNetzG verkündet – Telekommunikationsgesetz geändert
Das „Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze” (DigiNetzG) ist veröffentlicht worden und direkt in Kraft getreten: Bundesgesetzblatt I, Nr. 52 vom 9. November 2016, Seiten 2473-2487. Das DigiNetzG ist ein Artikelgesetz das unter anderem das Telekommunikationsgesetz (TKG) so ändert, dass Abwasserinfrastrukturen künftig einfacher für Zwecke der Betreiber von Telekommunikationsnetzen genutzt werden können. „Physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme” zählen jetzt zu den „öffentlichen Versorgungsnetzen” (§ 3 TKG, Nummer 16b). „Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen …” gelten nun als „passive Netzinfrastrukturen” (§ 3 TKG, Nummer 17b). Die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze, die Ablehnung der Mitnutzung und weitere Details sind in den §§ 77 ff. TKG geregelt. Außerdem ist der Bund befugt, auch öffentliche Gewässer „für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen” (§ 68 TKG). In § 74 TKG heißt es immerhin „Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (… Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen …) nicht störend beeinflussen.”Weiterführende Links
Webcode
20161125_001
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