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Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW 2011 verfassungsgemäß
Das Wasserentnahmeentgeltgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 (WasEG NRW 2011) ist verfassungsgemäß. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch drei Urteile vom 9. September 2016 entschieden (Az. 9 A 2531/13, 9 A 938/14, 9 A 999/14). Die Klägerin des ersten Verfahrens betreibt einen Steinbruch zum Abbau von Kalkstein in Lennestadt-Grevenbrück. Zur Trockenhaltung der Abbausohle des Steinbruchs leitet sie Grundwasser, das über den Kluftraum des Kalksteins zufließt, mittels Pumpen ungenutzt unmittelbar in die Lenne ein. Die Klägerin des zweiten Verfahrens betreibt eine Nassabgrabung zur Gewinnung von Quarzkies in Alfter-Witterschlick. Der Baggersee sowie das Gelände, auf dem sich die Aufbereitungsanlagen befinden, stehen überwiegend im Eigentum der Klägerin; die übrigen Flächen wurden von ihr gepachtet. Zur Kieswäsche entnimmt die Klägerin dem Baggersee Wasser und leitet es in die Aufbereitungsanlagen. Nachdem das Wasser diese durchlaufen hat, wird es über ein Schöpfrad und anschließend über eine Sedimentationsstrecke dem Baggersee wieder zugeleitet. Die Klägerin des dritten Verfahrens betreibt die drei Braunkohle-Tagebaue Garzweiler, Hambach und Inden. Zur Gewinnung der Braunkohle entnimmt sie in dem jeweiligen Abbaubereich Grundwasser. Einen Teil dieses entnommenen Grundwassers leitet die Klägerin ungenutzt unmittelbar in Vorfluter bzw. Flüsse ein. Das Land Nordrhein-Westfalen erhob von allen drei Klägerinnen wegen des Zutageleitens und Entnehmens von Grundwasser bzw. des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (Baggersee) ein Wasserentnahmeentgelt nach dem WasEG NRW 2011 in Höhe von 4,5 Cent/m³ entnommener Wassermenge. In der Neufassung des Gesetzes setzt die Entgeltpflicht nicht mehr voraus, dass das entnommene Wasser anschließend einer Nutzung zugeführt wird; zudem wurde der bisherige Entgeltbefreiungstatbestand für Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird, gestrichen. Die gegen die Entgelterhebung von den Klägerinnen jeweils erhobenen Klagen hatten in zweiter Instanz keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 9. Senat unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz unter anderem ausgeführt: Das nach dem WasEG NRW 2011 erhobene Wasserentnahmeentgelt finde seine - in Abgrenzung zur Steuer - erforderliche sachliche Legitimation in der Funktion der Vorteilsabschöpfung. Der abgeschöpfte, individuell zurechenbare Sondervorteil liege in dem durch vorherige behördliche Entscheidung verliehenen Recht bzw. der ihm verliehenen Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bzw. zum Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Damit werde dem Entgeltpflichtigen die Möglichkeit einer Wasserentnahme eröffnet, auf die er weder aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz als Eigentümer des wasserführenden Grundstücks noch aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG noch aus anderen Rechten einen Anspruch habe. Der Senat hat die Revision zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.Weiterführende Links
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20160912_001
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