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Grünes Licht für tschechische Wasserkraft-Förderregelungen
Tschechien kann die Förderung von Strom und Wärme aus Wasserkraft und Biogas fortführen. Die EU-Kommission entschied Ende August, dass die tschechischen Regelungen im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften stehen. Die Regelungen bewirkten im Einklang mit den entsprechenden EU-Zielen eine Steigerung der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie, ohne dabei den Wettbewerb übermäßig zu verzerren, heißt es dazu in einer EU-Mitteilung. Im September 2015 hatte die Tschechische Republik ihr Vorhaben angemeldet, Betreibern von Wasserkraftanlagen mit einer Kapazität von bis zu 10 MW eine Unterstützung zu gewähren. Die Gesamtmittelausstattung des Vorhabens beläuft sich auf 218 Mio. CZK (rund 8 Mio. EUR). Im Oktober 2015 meldete die Tschechische Republik dann Pläne an, Betreiber von Biogasanlagen mit einer Kapazität von bis zu 0,5 MW zu fördern. Die zu fördernden Anlagen werden durch die Verbrennung von Biogas, das zu mindestens 70 Prozent aus tierischen Nebenprodukten, Stalldung oder biologisch abbaubaren Abfällen gewonnen wird, Wärme erzeugen. Die Gesamtmittelausstattung der Maßnahme beläuft sich auf 522 Mio. CZK (rund 19 Mio. EUR). Die Kommission hat die Vorhaben auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 („Umweltschutzleitlinien”) geprüft, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen unter bestimmten Voraussetzungen fördern dürfen. Im Einklang mit den Umweltschutzleitlinien werden Wasserkraftanlagen mit einer Kapazität von mehr als 0,5 MW durch die Zahlung eines Aufschlags gegenüber dem Marktpreis gefördert, während bei kleineren Anlagen eine Einspeisevergütung gezahlt wird. Biogasanlagen erhalten hingegen eine feste Vergütung für die erzeugte Wärme. Bei beiden Regelungen werden die durch die staatliche Unterstützung bedingten etwaigen Wettbewerbsverfälschungen dadurch minimiert, dass die Förderung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Minimum hinausgeht.Webcode
20160902_001
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