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"Fracking-Gesetz" vom Bundestag angenommen
Der Bundestag am 24. Juni 2016 mit großer Mehrheit den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (Bundestags-Drucksachen 18/4713 und 18/4949) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung angenommen. Gegen das Votum der Linken bei Enthaltung der Grünen nahm das Parlament einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung an. Zu den wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf gehört ein im Wasserhaushaltsgesetz verankertes generelles Verbot des unkonventionellen Frackings, also der Förderung von Erdgas und Erdöl in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein. Im Regierungsentwurf war dieses nur für oberhalb von 3000 Meter Tiefe unter Normalnull vorgesehen. Ausnahmen sind in dem geänderten Gesetzentwurf nur für insgesamt vier „Erprobungsmaßnahmen” zur wissenschaftlichen Untersuchung der Frage, wie sich der Technologieeinsatz auf die Umwelt, „insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt”, auswirkt. Im Regierungsentwurf war die Zahl nicht begrenzt. Zudem muss nach der geänderten Fassung nun auch die betroffene Landesregierung der „Erprobungsmaßnahme” zustimmen. Auch die Rolle der schon im Regierungsentwurf vorgesehenen Expertenkommission hat der Bundestag neu justiert. Sie hat nicht mehr die Möglichkeit, den gegebenenfalls beantragten Einsatz unkonventionellen Frackings für unbedenklich zu erklären, was wiederum eine der Grundlagen für eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständigen Behörden gewesen wäre. Die Kommission soll vielmehr nur noch an Öffentlichkeit und Bundestag berichten. Der Bundestag soll im Jahr 2021 die Angemessenheit des generellen Verbotes „auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik” überprüfen. Im Hinblick auf erlaubnisfähiges Fracking schränkt das Gesetz dessen Nutzung auch für Einzugsgebiete eines Mineralwasservorkommens, einer Heilquelle sowie einer „Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln” ein. Weitere Änderungen betreffen die Ablagerung von Lagerstättenwasser. Abgelehnt wurde gegen das Votum der Opposition ein Änderungsantrag der Grünen, das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen („Fracking”) zu verbieten. Die Grünen scheiterten auch mit ihrem Entschließungsantrag, Fracking zu verbieten und strengere Umweltauflagen für die Erdgas- und Erdölförderung ohne Einsatz der Fracking-Technik zu erlassen. Gegen das Votum der Opposition abgelehnt wurde auch ein weiterer Entschließungsantrag der Grünen, den Geltungsbereich des Bergschadensrechts so zu erweitern, dass auch Schäden einbezogen werden, die durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können. Schließlich scheiterte auch Die Linke mit ihrem Entschließungsantrag, wonach die Regierung einen Gesetzentwurf zum Fracking-Verbot vorlegen sollte, der sicherstellt, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen mittels hydraulischen Aufbrechens von Gestein ohne Ausnahme verboten ist. Nur die Grünen hatten noch dafür gestimmt. Nachdem auch der Bundesrat am 8. Juli 2016 zugestimmt hat, kann das Gesetzespaket in Kraft treten.Weiterführende Links
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20160627_002
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