Kriterien für Abwasseranlagen als Kritische Infrastrukturen beschlossen
Kanalisationen, an die mehr als 500 000 Einwohner angeschlossen sind, Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von über 500 000 Einwohnerwerten sowie Leitzentralen mit Ausbaugrößen der gesteuerten/überwachten Anlagen für über 500 000 Einwohnerwerte gelten künftig als kritische Infrastrukturen. Das ist Anhang 2 der der Verordnung des Bundeinnenministeriums zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) zu entnehmen, dem das Bundeskabinett am 13. April 2016 zugestimmt hat. Durch die Verordnung werden die Betreiber von Kritischen Infrastrukturen in die Lage versetzt, anhand messbarer und nachvollziehbarer Kriterien zu prüfen, ob sie unter den Regelungsbereich des IT-Sicherheitsgesetzes fallen. Die von der Verordnung betroffenen Betreiber sind mit Inkrafttreten verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) innerhalb von sechs Monaten eine zentrale Kontaktstelle zu benennen und dem BSI innerhalb von zwei Jahren die Einhaltung eines Mindeststandards an IT-Sicherheit nachzuweisen. Die Verordnung bestimmt zunächst Kritische Infrastrukturen in den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation sowie Wasser und Ernährung. Erster Ansprechpartner bei der Erarbeitung der Kriterien zur Bestimmung der Betreiber in den jeweiligen Sektoren ist der UP KRITIS, eine öffentlich-private Kooperation zwischen Betreibern Kritischer Infrastrukturen, deren Verbänden und den zuständigen staatlichen Stellen.
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20160414_004