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SRU mahnt Nachbesserungen bei Düngeverordnung an
Trotz verschiedener in den letzten zwei Jahren bereits erfolgter Anpassungen stuft der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) den aktuellen Entwurf der Düngeverordnung aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes als noch nicht ausreichend ein. Dies betonte der SRU Ende Februar in einem offenen Brief an die mit der Novellierung befassten Bundesministerien und Bundestagsausschüsse. So hält der SRU die vorgesehenen Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren für die Einführung von emissionsarmer Ausbringungstechnik für zu lang. Auch die Einarbeitungsfrist für Gülle, Gärreste und bestimmte weitere Düngemittel von vier Stunden ist nach Ansicht des SRU zu großzügig angesetzt. Die Einarbeitung auf unbestelltem Ackerland innerhalb von einer statt der vorgesehenen vier Stunden sei eine hochwirksame und kosteneffiziente Maßnahme zur Minderung der Ammoniakemissionen. Eine Verkürzung der Einarbeitungszeit, wie auch der zuvor genannten Übergangsfristen, sei essenziell, um die Ziele der NE(R)C-Richtlinie zu erreichen und den Biodiversitätsverlust durch Eutrophierung zu verringern, schreibt der SRU in dem offenen Brief. Die Regelungen zur Phosphatdüngung entsprechen laut dem SRU im Hinblick auf die erforderliche Berücksichtigung der Phosphat-Verfügbarkeit im Boden nicht dem Stand des Wissens. Besonders kritisch hinsichtlich der Ziele des Gewässerschutzes sehen die Umweltgutachter die vorgesehene Derogationsregel für Gärreste auf Ackerflächen, d. h. die Ausnahmen für die Ausbringungsbegrenzung von Stickstoff. Gleiches gilt für die Länderöffnungsklausel. Diese befähigt die Bundesländer, zusätzliche Maßnahmen in Gebieten mit hoher Nitratbelastung zu ergreifen. Ihre momentane Ausgestaltung bietet sie nach Einschätzung des SRU allerdings aufgrund der hohen Freiheitsgrade die Möglichkeit, auf Länderebene Standards festzusetzen, die hinter der erforderlichen Verschärfung in belasteten Gebieten zurückbleiben. Dies gefährde die Erreichung der in Wasserrahmenrichtlinie und Nitratrichtlinie festgelegten Umweltziele. Positiv beurteilt der Sachverständigenrat hingegen die vorgesehen Bilanzierung nach dem Hoftoransatz, die neuen geplanten Vorschriften zur Datenbereitstellung sowie Verpflichtung zur Durchführung einer bundeseinheitlichen, verbindlichen und schriftlich zu dokumentierenden Düngebedarfsermittlung.Weiterführende Links
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20160304_002
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