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Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2016 die Verordnung zur Reform des Vergaberechts beschlossen. Diese Verordnung schafft ein übersichtliches, handhabbares Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, so das Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung. Die Bündelung der Vorschriften und die Digitalisierung des Verfahrens sollen die Arbeit der Vergabestellen erleichtern und den Aufwand der Unternehmen für die Bewerbung um öffentliche Aufträge deutlich reduzieren. Grundlage der Verordnung ist das Ende 2015 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts. Damit erfolgt die Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht, die bis April 2016 erfolgt sein muss. Die jetzt im Kabinett verabschiedete Verordnung ist eine Mantelverordnung aus sieben Artikeln, mit denen andere Verordnungen geändert werden. Die jeweiligen Verordnungen konkretisieren die bislang im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur angelegten Verfahrensschritte und präzisieren die Möglichkeiten, die das neue europäische Vergaberecht für die Durchführung von Vergabeverfahren bieten. Das gilt insbesondere für die erleichterte Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an Vergabeverfahren und für die Möglichkeit, die öffentliche Auftragsvergabe stärker zur Unterstützung strategischer Ziele zu nutzen. Die Verordnungen ergänzen zudem die bereits im GWB getroffenen Erleichterungen für die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen. Schließlich regeln die Verordnungen die Rahmenbedingungen für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ergeben sich aus der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, Artikel 1), in der die bisherigen Regelungen des zweiten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A EG) sowie die bisherige Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neben den schon bisher in der Vergabeverordnung geregelten Bereichen aufgehen. Den Besonderheiten der Vergabe von Bauleistungen wird durch den Erhalt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (2. Abschnitt der VOB/A) Rechnung getragen, die mit der Vergabeverordnung für anwendbar erklärt wird. Die Verfahren im Sektorenbereich werden in der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung, Artikel 2) geregelt. Entsprechend der bisherigen Systematik umfasst diese Rechtsverordnung neben den Regeln über die Vergabe von Liefer- und Dienstleitungsaufträgen auch die Regeln über die Vergabe von Bauleistungen durch Sektorenauftraggeber zum Zwecke der Sektorentätigkeit. Mit der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung, Artikel 3) werden erstmals die Verfahrensregeln zur Vergabe von Konzessionen, Dienstleistungs- und Baukonzessionen, in einer Rechtsverordnung zusammengeführt. Weiter legt die neue Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen (Vergabestatistikverordnung, Artikel 4) die Basis für die Sammlung von Daten über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen. Schließlich werden Regelungsinhalte in den neuen Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gezogen, die bislang in der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit enthalten waren. Es ergibt sich daher auch insoweit ein Anpassungsbedarf, dem durch eine Änderung der Verordnung (Artikel 5) entsprochen wird.Weiterführende Links
Webcode
20160125_004
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