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Vergaberecht wird neu geregelt

Die Vergabe öffentlicher Aufträge wird auf eine neue Grundlage gestellt und künftig nur noch auf elektronischem Wege möglich sein. Bundestag und Bundesrat haben dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Bundestags-Drucksache 18/6281) zugestimmt. Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen waren dagegen. Mit dem Beschluss wird das Vergaberecht in Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien völlig neu geordnet. Ziel der Modernisierung ist es, die Vergabefahren effizienter, einfacher und flexibler zu gestalten und die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an Vergabeverfahren zu erleichtern. Die Interessen mittelständischer Unternehmen sollen vorrangig berücksichtigt werden, indem öffentliche Aufträge in Form von Losen vergeben werden müssen. Eine Gesamtvergabe sei nur aus wirtschaftlichen und technischen Gründen möglich. Öffentliche Auftraggeber sollen zukünftig mehr Möglichkeiten bekommen, soziale, umweltbezogene und innovative Vorgaben zu machen. Mit Blick auf die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Waren oder die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung bei der Definition der Leistung sollen von den öffentlichen Auftraggebern sogar zwingende Vorgaben gemacht werden. Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, müssen nach den Vorschriften des Entwurfs die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Dies gelte besonders für die Regelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den Mindestlohn. Unternehmen, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben, können von Vergaben ausgeschlossen werden. Auftraggeber und Unternehmen sollen in jedem Stadium des Verfahrens grundsätzlich elektronische Mittel nutzen. „Die elektronische Kommunikation betrifft insbesondere die elektronische Erstellung und Bereitstellung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen, die elektronische Angebotsabgabe sowie die elektronische Vorbereitung des Zuschlags”, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die elektronische Kommunikation sei zwingend. Dabei sei es unerheblich, ob im Einzelfall eine Bau- oder Dienstleistung oder eine Lieferung vergeben werde.

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20151216_001