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Hessen: Neues Gesetz zur Berufsbezeichnung "Ingenieur"

Wer in Hessen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” tragen will, muss künftig einheitliche Anforderungen erfüllen. Dies regelt das neue Hessische Ingenieurgesetz, das am 9. Dezember 2015 in Kraft getreten ist (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 28 vom 8. Dezember 2015). „Wir definieren Standards, da mit dem weitgehenden Verschwinden des traditionellen Diplom-Abschlusses die Vielfalt der Ingenieur-Studiengänge unüberschaubar geworden ist”, erläuterte Wirtschaftsstaatssekretär Mathias Samson. „Wir schützen damit den Kern des Ingenieursberufs und erhöhen seine Attraktivität.” Träger der Berufsbezeichnung „Ingenieur” müssen nun Studiengänge absolviert haben, die mindestens sechs Semester dauern und zur Hälfte ingenieurwissenschaftliche Inhalte aufweisen. Kombinationsstudiengänge, die beispielsweise mit dem Abschluss „Wirtschaftsingenieur” enden, sind davon nicht berührt; diese Titel dürfen wie bisher getragen werden. An Ingenieure, die sich besonders qualifiziert haben, darf die Ingenieurkammer Hessen die Bezeichnung „Fachingenieur/Ingenieurkammer Hessen" vergeben, allerdings nur für die Fachgebiete Bau- und Planung, Geodäsie (Vermessung) und Umwelt.

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