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Referentenentwurf zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vorgelegt
Das Bundesumweltministerium hat am 1. September 2015 den lange erwarteten Referentenentwurf der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vorgelegt. Wesentliche Änderungen innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten Entwurfs sind: die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf die Klärschlammverwertung bei Maßnahmen des Landschaftsbaus, die Verschärfung schadstoffseitiger Anforderungen sowohl an die Klärschlammbeschaffenheit als auch an die Böden, auf denen eine Klärschlammaufbringung erfolgen soll, die Festlegung von Anforderungen an eine freiwillige Qualitätssicherung bei der Klärschlammverwertung sowie die Einführung von Kriterien für die hochwertige Verwertung von Klärschlämmen, insbesondere Anforderungen an die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen oder Klärschlammverbrennungsaschen bei gleichzeitiger Beendigung der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen aus Kläranlagen der Größenklassen 4 und 5. Bei Kläranlagen mit einer geringeren Ausbaugröße als 10 000 EW und damit insbesondere Anlagen im ländlichen Bereich sieht der Entwurf vor, zunächst ohne zeitliche Befristung Klärschlämme weiterhin der bodenbezogenen Verwertung zuführen zu können. Die Umsetzung dieser Änderungen soll in vier Phasen geschehen: Mit dem Tage der Verkündigung werden der Anwendungsbereich erweitert und die ersten Verwertungspflichten sowie die Anforderungen an die Qualitätssicherung eingeführt. Ab sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung muss der Boden vor der Klärschlammaufbringung gegebenenfalls auch auf polychlorierte Biphenyle und Benzo[a] pyren untersucht werden. 2019 wird die Pflicht zur Untersuchung und Bericht des Phosphorgehalts für Erzeuger eingeführt. 2025 sollen ab einem Phosphorgehalt von 20 g/kg Trockenmasse 50 Prozent des Phosphors aus dem Schlamm oder 80 Prozent aus der Verbrennungsasche zurückgewonnen werden. In der Deponieverordnung soll die Genehmigung der Langzeitlagerung von Klärschlammaschen statt bis 2023 nun bis zum 31. Dezember 2035 ermöglicht werden. Die „beteiligten Kreise” (Fachkreise und Verbände) können bis zum 5. Oktober 2015 eine Stellungnahme abgeben. Für den 13. Oktober ist eine mündliche Anhörung zu dem Verordnungsentwurf im Bundesumweltministerium vorgesehen. Danach soll die Ressortabstimmung innerhalb der Regierung eingeleitet werden.Weiterführende Links
Webcode
20150923_005
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