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K+S darf Salzabwässer weiter versenken
Der Düngemittelkonzern K+S darf seine Salzabwässer am Standort Gerstungen vorerst weiter versenken. Das Verwaltungsgericht Kassel hat Mitte August den Antrag der Gemeinde Gerstungen auf sofortigen gerichtlichen Stopp der Versenkung (Aktenzeichen: 3 L 2012/14.KS vom 18. August 2015) abgelehnt. Die Konzerntochter K + S Kali GmbH ist im Besitz einer durch das Regierungspräsidium Kassel erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Salzabwässern in unterirdische Gesteinsschichten. Die Erlaubnis datiert vom 30.11.2011 und ist bis zum 30.11.2015 befristet. Ein Teil der Salzabwässer wird in den sogenannten Plattendolomit, eine Grundwasser führende Gesteinsschicht (Buntsandstein), eingeleitet. Die Gemeinde Gerstungen befürchtet, dass die Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit die Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet gefährdet. Gerstungen hat in der Vergangenheit bereits einen Trinkwasserbrunnen wegen zu hoher Salzbelastung stilllegen müssen. Daher hatte sich Gerstungen bereits im Jahr 2012 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versenkungserlaubnis gewandt. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Kassel aber abgelehnt (Beschluss vom 02.08.2012). Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.03.2013 (Aktenzeichen: 2 B 1716/12) ebenfalls zurückgewiesen. Durch den erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte die Gemeinde nun versucht, eine Abänderung des Beschlusses vom 02.08.2012 zu erreichen. Dies hat das Verwaltungsgericht aber abgelehnt. Das Gericht führt aus, dass die Gemeinde eine dritt-, d.h. sie schützende Wirkung nur aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme in Verbindung mit einer etwaigen Gefährdung ihrer (Trink-)Wasserversorgung ableiten kann. Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis habe die erteilende Behörde aber im Rahmen ihres Ermessens die Interessen Dritter, so auch verschiedene, gegebenenfalls in Widerstreit miteinander stehende Interessen, zu berücksichtigen. Ein Recht auf Rücksichtnahme bestehe allerdings erst dann, wenn die betreffenden Belange - hier der Gemeinde - durch die gestattete Gewässerbenutzung in gravierender Weise betroffen seien, so das Gericht. Die erteilte Erlaubnis zur Gewässerbenutzung müsse sich als rücksichtslos darstellen. Maßgeblich für die Beurteilung sei insoweit der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gemeinde im vorliegenden Verfahren seien die Erfolgsaussichten in der Sache offen, so dass eine Folgenabwägung vorzunehmen sei, die zu Ungunsten der Gemeinde ausgefallen sei, heißt es seitens des Gerichtes weiter.Webcode
20150827_003
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