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Italien von Europäischem Gerichtshof verurteilt
Wegen unzulänglicher Anwendung der Abfallrichtlinie in der Region Campania wurde Italien vom Europäischen Gerichtshof zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 20 Millionen Euro und einem Zwangsgeld von 120 000 Euro für jeden Tag des Verzugs verurteilt (Az. C-653/13). Der Gerichtshof hatte die Vertragsverletzung Italiens bereits in einem Urteil von 2010 erstmals festgestellt. Aufgrund einer in der Region Campania im Jahr 2007 entstandenen Krisensituation bei der Abfallbeseitigung hatte die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien erhoben, weil es für diese Region kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen errichtet habe, das geeignet sei, auf der Grundlage des Kriteriums der räumlichen Nähe die Autarkie auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung zu gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission wurde durch diese Situation eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt heraufbeschworen. Der Gerichtshof bestätigt das Vorbringen der Kommission, insbesondere was das Problem einer Beseitigung der „Öko-Pressballen“ und die unzureichende Zahl von Anlagen mit der notwendigen Kapazität für die Behandlung von Siedlungsabfällen in der Region Campania betrifft. Er betont ferner, dass unter Berücksichtigung des beträchtlichen Kapazitätsdefizits in der Region Campania bei der Beseitigung ihrer Abfälle, geschlossen werden kann, dass dieser schwerwiegende Mangel auf regionaler Ebene das nationale Netz von Abfallbeseitigungsanlagen beeinträchtigen kann, das somit nicht mehr den von der Richtlinie geforderten integrierten und angemessenen Charakter aufweist. Dies sei geeignet, Italien ernsthaft in seinen Möglichkeiten zu beeinträchtigen, das Ziel einer nationalen Entsorgungsautarkie anzustreben.Weiterführende Links
Webcode
20150721_004
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